Besteuerungsgrundlage für den Tarif sind das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht und die Schadstoffklasse. Im Gegensatz zu den gewichtsorientierten Tarifen für "andere Fahrzeuge" nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KraftStG ist dieser Tarif nicht durchgängig progressiv aufgebaut. Während sich bei den Tarifen nach § 9 Nr. 3 und 4 KraftStG die Steuerbeträge, die jeweils für die nächsthöhere Gewichtstufe zu entrichten sind, erhöhen, fallen sie bei den Wohnmobiltarifen nach § 9 Abs. 2a KraftStG ab. Lediglich bei den Tarifen nach § 9 Abs. 2a Buchst. c KraftStG, der für Wohnmobile, die nicht die Voraussetzung zur Einstufung in eine der Schadstoffklassen S 2 – S 4 erfüllen, erhöht sich der Kraftfahrzeugsteuerbetrag pro angefangenen 200 kg zulässigen Gesamtgewicht ab einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg wieder.
Der Tarif nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a Buchst. c KraftStG gilt für Wohnmobile, die lediglich die Voraussetzungen der Schadstoffklasse S 1 erfüllen, ab dem 1.1.2010. Bis zum 31.12.2009 waren solche Wohnmobile noch nach dem günstigeren Tarif des § 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG besteuert worden.
Die Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile ist in den Tarifen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b auf einen Höchstbetrag begrenzt. So beträgt die Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile der Schadstoffklasse S 4 höchstens 800 EUR, für Wohnmobile der Klassen S 2 und S 3 sowie bis zum 31.12.2009 auch der Klasse S 1 höchstens 110 EUR. Dieses System der Deckelung der Jahressteuer findet sich auch bei den Tarifen für "andere Fahrzeuge" mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg in § 9 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG wieder.
Die Jahressteuer beträgt demnach für Wohnmobile für je 200 kg Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde i. S. d. Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
a) |
mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht |
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bis zu 2.000 kg |
16 EUR |
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über 2.000 kg |
10 EUR |
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insgesamt jedoch nicht mehr als |
800 EUR |
b) |
der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht |
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bis zu 2.000 kg |
24 EUR |
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über 2.000 kg |
10 EUR |
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insgesamt jedoch nicht mehr als |
1.000 EUR |
c) |
die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht |
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bis zu 2.000 kg |
40 EUR |
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über 2.000 kg bis zu 5.000 kg |
10 EUR |
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über 5.000 kg bis zu 12.000 kg |
15 EUR |
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über 12.000 kg |
25 EUR |
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ab dem 1.1.2010 auch für die Schadstoffklasse S 1 |
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Die Höhe der Jahressteuer liegt im Ergebnis über der ebenfalls am zulässigen Gesamtgewicht sowie der Schadstoff- und Geräuschklasse orientierten Kraftfahrzeugsteuer für andere Fahrzeuge, wie z. B. Lastkraftwagen, Omnibusse oder Zugmaschinen und im Normalfall unterhalb der für bis 30.6.2009 hubraum- bzw. ab 1.7.2009 kohlendioxid-orientierten Kraftfahrzeugsteuer für Personenkraftwagen.
Kraftfahrzeugsteuerberechnung Wohnmobil
Fall 1: Zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg, Schadstoffklasse S 4
für die ersten 2.000 kg: |
2.000 kg/200 kg = 10; 10 × 16 EUR = |
160 EUR |
für den Rest: |
1.500 kg/200 kg = 7,5; Rundung (angef. 200 kg) 8 × 10 EUR = |
80 EUR |
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insgesamt: |
240 EUR |