Die kohlendioxid-orientierte Besteuerung findet für ab dem 1.7.2009 und bei positiver Günstigerprüfung nach § 18 Abs. 4 KraftStG auch für ab dem 5.11.2008 erstmals zugelassene Pkw Anwendung. Sie bemisst die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG nach der Kohlendioxidemission und dem Hubraum.
Die Werte zur Kohlendioxidemission und zum Hubraum werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens von den Zulassungsbehörden in den Fahrzeugpapieren dokumentiert und der Finanzverwaltung automatisiert übermittelt. Die von den Zulassungsbehörden übermittelten Werte zur Kohlendioxidemission und zum Hubraum haben für die Finanzverwaltung die Wirkung eines Grundlagenbescheids. Rechtsgrundlage für die Übermittlung dieser Werte von den Zulassungsbehörden an die für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen HZA ist § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. g KraftStDV. Nach dieser Vorschrift hat die Zulassungsbehörde in Fällen, in denen ein Pkw oder ein leichtes Nutzfahrzeug zum Verkehr zugelassen wird, die Kohlendioxidemissionen in Gramm je Kilometer mitzuteilen. Die Finanzverwaltung ist an diese Werte gebunden und zu einer Änderung der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung verpflichtet, wenn die Zulassungsbehörde zu Hubraum oder Schadstoffklasse geänderte Werte übermittelt.
Die Werte zu Schadstoff- und Kohlendioxidemission wurden bei Typprüfungen bis zum 30.8.2017 nach dem NEFZ Fahrzyklus ermittelt. Seit dem 1.9.2017 ist der WLTP Fahrzyklus für Typprüfungen und zum 1.9.2018 für neu zugelassene Fahrzeuge verbindlich. Im Rahmen des WLTP Fahrzyklus ergeben sich bei denselben Fahrzeugen mitunter deutlich höhere Werte für den Kohledioxidausstoß. Nach einem Fachartikel des KBA führt der neu Fahrzyklus zu einer Erhöhung der Werte zwischen 20 % bei Fremdzündern (Benziner) und 30 % bei Selbstzündern (Diesel).
Vor dem Hintergrund, dass der Kohlendioxidausstoß für seit dem 1.7.2009 erstmals zugelassene Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw) eine Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Kraftfahrzeugsteuer bildet, dürfte die Kraftfahrzeugsteuer für neu zugelassene Fahrzeuge der Klasse M1 zum 1.9.2018 aufgrund der Einführung des WLTP teils deutlich ansteigen. Durch Art. 2 Nr. 6 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes v. 6.6.2017 (BGBl I 2017, 1491; BStBl I 2017, 862) wurde § 18 Abs. 5 KraftStG neu gefasst. Mit Wirkung ab 10.6.2017 hat der Gesetzgeber parallel festgelegt, dass die nach dem verkehrsrechtlichen WLTP-Fahrzyklus ermittelten Kohlendioxidwerte bei der Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer für ab 1.9.2018 erstmals zugelassene Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw) zu berücksichtigen sind.