Die kohlendioxid-orientierte Besteuerung findet für ab dem 1.7.2009 und bei positiver Günstigerprüfung nach § 18 Abs. 4 KraftStG auch für ab dem 5.11.2008 erstmals zugelassene Pkw Anwendung. Sie bemisst die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG nach der Kohlendioxidemission und dem Hubraum.

Die Werte zur Kohlendioxidemission und zum Hubraum werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens von den Zulassungsbehörden in den Fahrzeugpapieren dokumentiert und der Finanzverwaltung automatisiert übermittelt. Die von den Zulassungsbehörden übermittelten Werte zur Kohlendioxidemission und zum Hubraum haben für die Finanzverwaltung die Wirkung eines Grundlagenbescheids. Rechtsgrundlage für die Übermittlung dieser Werte von den Zulassungsbehörden an die für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen HZA ist § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. g KraftStDV. Nach dieser Vorschrift hat die Zulassungsbehörde in Fällen, in denen ein Pkw oder ein leichtes Nutzfahrzeug zum Verkehr zugelassen[1] wird, die Kohlendioxidemissionen in Gramm je Kilometer mitzuteilen.[2] Die Finanzverwaltung ist an diese Werte gebunden und zu einer Änderung der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung verpflichtet, wenn die Zulassungsbehörde zu Hubraum oder Schadstoffklasse geänderte Werte übermittelt.

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