Der Besteuerung lagen bei Einführung der Kohlendioxidkomponente 3 Elemente zugrunde:

  1. Jedes Gramm Kohlendioxid pro Kilometer wird gleich besteuert, d. h. unabhängig von der Antriebsart, der Schadstoffeinstufung des Fahrzeugs oder absoluten Höhe des Kohlendioxidausstoßes, bleibt der Betrag von 2 EUR pro Gramm und Kilometer gleich. Es handelt sich mithin um einen linearen Tarif.
  2. Für die Kohlendioxidkomponente berücksichtigt der Tarif einen "Freibetrag" i. H. v. zunächst 120 g/km, der bei der Kraftfahrzeugsteuerberechnung unberücksichtigt bleibt. Das bedeutet für Pkw, deren Kohlendioxidausstoß diesen Betrag nicht überschreitet, dass sich die Besteuerung auf die Hubraumkomponente beschränkt. Durch diesen "Freibetrag" reduziert sich die Kraftfahrzeugsteuer für moderne Kleinwagen ganz erheblich:
 
Praxis-Beispiel

Kohlendioxidausstoß unter Freibetrag

SMART mit 999 cm³ Hubraum, Benziner der Schadstoffklasse Euro 4, Kohlendioxidausstoß 112 g/km, ergibt sich folgende Kraftfahrzeugsteuer:

  1. Erstzulassung bis zum 30.6.2009, hubraumorientierte Besteuerung:

Tarif nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a Doppelbuchst. aa KraftStG:

67 EUR Kraftfahrzeugsteuer pro Jahr, Berechnung:

 
999 cm³ gerundet auf volle 100,1000 cm³ × 6,75 EUR/100cm³ = (gerundet) 67 EUR
  1. Bei erstmaliger Zulassung in der Zeit vom 1.7.2009 (5.11.2008)[1]bis zum 31.12.2011, kohlendioxid-orientierte Besteuerung:

Tarif nach § 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG,20 EUR Kraftfahrzeugsteuer pro Jahr, Berechnung:

 
Hubraumkomponente: 999 cm³, auf volle hundert, 1000 cm³ × 2,00 EUR/100cm³ = 20 EUR
Kohlendioxidkomponente 112 g/km ./. 120 g/km (Freibetrag) ergibt 0 EUR
Summe: 20 EUR

Bei Erstzulassung ab dem 1.7.2009 reduziert sich die Steuerbelastung für diesen Fahrzeugtyp um über 70 %.

  • Der kohlendioxid-orientierte Tarif des § 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG hat eine zeitliche Komponente in Form eines fallenden Kohlendioxidfreibetrags. Er beträgt:
 
vom 1.7.2009 bis 31.12.2011: 120 g CO2/km;
vom 1.1.2012 bis 31.12.2013: 110 g CO2/km;
ab dem 1.1.2014: 95 g CO2/km.

In der Fortschreibung ergibt sich für das Fahrzeug "smart" für das obige Beispiel damit folgende Berechnung:

Bei erstmaliger Zulassung in der Zeit vom 1.2.2012 bis zum 31.12.2013: kohlendioxid-orientierte Besteuerung

Tarif nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG, 24 EUR Kraftfahrzeugsteuer pro Jahr, Berechnung:

 
Hubraumkomponente: 999 cm³, auf volle hundert 1000 cm³ × 2,00 EUR/100 cm³ = 20 EUR
Kohlendioxidkomponente 112 g/km ./. 110 g/km (Freibetrag) × 2,00 EUR ergibt 4 EUR
Summe Kraftfahrzeugsteuer: 24 EUR

Bei erstmaliger Zulassung ab dem 1.1.2014: kohlendioxid-orientierte Besteuerung

Tarif nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG, 54 EUR Kraftfahrzeugsteuer pro Jahr, Berechnung:

 
Hubraumkomponente: 999 cm³, auf volle hundert 1000 cm³ × 2,00 EUR/100 cm³ = 20 EUR
Kohlendioxidkomponente 112 g/km ./. 95 g/km (Freibetrag) × 2,00 EUR ergibt 34 EUR
Summe Kraftfahrzeugsteuer: 54 EUR

Hintergrund dieser Gestaltung ist, dass bis zum Jahre 2015 die Kohlendioxidemissionen von neu zugelassenen Pkw auf den von der Europäischen Union zur Verringerung des Kohlendioxidausstoßes bei Pkw bestimmten durchschnittlichen Wert von 120 g/km und ab dem Jahr 2020 auf95 g/km begrenzt wurde und für die Jahre ab 2021 weitere Verschärfungen beschlossen sind.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung ohne Kohledioxidstaffel (Erstzulassung 1.7.2009 bis 31.12.2020)

VW Touareg R-Line 3,0 V6 TSI, Hubraum 2995 cm3, Fremdzünder, CO2-Ausstoß: 251 g/km

Ermittlung Kraftfahrzeugsteuer bei Erstzulassung bis zum 31.12.2020.

Hubraumkomponente:

2995 / 100 = 29,95 -> 30 x 2 EUR = 60,00 EUR

CO2-Komponente:[2] 95 – 251 g/km 156 x 2,00 EUR = 312,00 EUR

Jahressteuer nach § 11 Abs. 1 KraftStG 372,00 EUR

 
Praxis-Beispiel

Berechnung mit Kohledioxidstaffel (Erstzulassung ab dem 1.1.2021)

VW Touareg R-Line 3,0 V6 TSI , Hubraum 2995 cm3, Fremdzünder, CO2-Ausstoß: 251 g/km

Ermittlung Kraftfahrzeugsteuer bei Erstzulassung ab 1.1.2021

 
Hubraumkomponente:    
2995 / 100 = 29,95 -> 30 x 2 EUR = 60,00 EUR
CO2-Komponente:    
95 – 115 g/km 20 x 2,00 EUR = 40,00 EUR
116 – 135 g/km 20 x 2,20 EUR = 44,00 EUR
136 – 155 g/km 20 x 2,50 EUR = 50,00 EUR
156 – 175 g/km 20 x 2,90 EUR = 58,00 EUR
176 – 195 g/km 20 x 3,40 EUR = 68,00 EUR
über 195 g/km 56 x 4,00 EUR = 224,00 EUR
Jahressteuer nach § 11 Abs. 1 KraftStG = 544,00 EUR

Für das Beispiel "Smart", Kohlendioxidausstoß 112 g/km tritt durch die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c KraftStG – progressiv gestaffelte Kohlendioxidkomponente – auch bei einer Erstzulassung ab dem 1.1.2021 keine Erhöhung ein, da die erste Progressionstufe ab 115 g/km greift.

Durch die progressiv gestaffelten Tarife nach der Reform steigt gleichwohl die Kraftfahrzeugsteuer nicht nur für Oberklassenfahrzeuge, sondern schon für das Halten von neu zugelassenen Fahrzeugen mit einem durchschnittlichen CO2-Ausstoß von 157 g/km deutlich.

[1] Zur amtlichen Günstigerprüfung bei Erstzulassung ab dem 5.11.2008 vgl. § 18 Abs. 4a KraftStG.
[2] Freigrenze bei Erstzulassung ab 1.1.2014: 95 g/km

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