Der bis 31.12.2020 gültige lineare Aufbau der Kohlendioxidkomponente hatte zum Grundsatz, dass jedes Gramm CO2 gleich besteuert werden soll, d. h. unabhängig von der Antriebsart, der Schadstoffeinstufung des Fahrzeugs oder absoluten Höhe des Kohlendioxidausstoßes, ist ein Betrag von 2 EUR pro Gramm und Kilometer zu berücksichtigen. Es handelt sich mithin um einen linearen Tarif. Weiter ist für den Kohlendioxidausstoß ein Freibetrag (Freimenge) vorgesehen, der bei der Besteuerung nicht berücksichtigt wird. Diese Freimenge beträgt bei erstmaliger Zulassung des Personenkraftwagens nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
- Doppelbuchst. aa) KraftStG: bis zum 31.12.2011: 120g,
- Doppelbuchstabe bb) KraftStG 1.1.2012 bis 31.12.2013: 110g,
- Doppelbuchstabe cc) KraftStG ab dem 1.1.2014: 95g.
Diese Regelung führt dazu, dass sich die Kraftfahrzeugsteuer für das Halten von Personenkraftwagen, deren Kohlendioxidausstoß diesen Betrag nicht überschreitet, auf den Sockelbetrag, d. h. die Hubraumkomponente, beschränkt. Durch diesen "Freibetrag" reduziert sich die Kraftfahrzeugsteuer für moderne Kleinwagen ganz erheblich.
Kleinwagen – kohlendioxid-orientierte Besteuerung
Smart 1.0, 999 cm³ Hubraum, 112 g CO2/km
a) Erstzulassung ab 2014 (95g CO2 Freibetrag):
- Hubraumkomponente: für jede angefangene 100cm³ 2 EUR: 10 x 2 EUR = 20 EUR
- CO2-Komponente: 112 g/km – 95g/km = 17g/km x 2 EUR: = 34 EUR
- Summe: 54 EUR
b) Erstzulassung vor dem 1.7.2009:
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelb. aa) KraftStG
6,75 EUR je angef. 100 cm³ = 67,50 EUR, abger.(§ 11 Abs. 5 KraftStG) 67 EUR
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