In Fällen, in denen ein Oldtimer-Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 FZV oder rotes Oldtimer-Kennzeichen nach § 17 Abs. 1 FZV beantragt und zugeteilt worden ist, tritt der Begriff des Haltens als Besteuerungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 KraftStG hinter die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz bietet mit dieser Norm für die Besteuerung von Oldtimern eine besondere, regelmäßig den Steuerpflichtigen begünstigende, Regelung an. Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt neben dem Halten von inländischen und ausländischen Fahrzeugen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KraftStG, der widerrechtlichen Benutzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG, auch die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens – ebenso wie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Zu diesen, der Besteuerung unterliegen roten Kennzeichen gehört auch das "rote Oldtimer-Kennzeichen" – 07-Kennzeichen – nach § 17 Abs. 1 FZV. Der Besitzer (Halter) eines historischen Fahrzeugs kann dieses Auto nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften als "Oldtimer" nach § 2 Nr. 22 FZV zulassen und die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens i. S. d. § 9 Abs. 1 FZV beantragen. Mit Zuteilung dieses Kennzeichens durch die Zulassungsbehörden und der Übermittlung der entsprechenden Daten an die Zollverwaltung treten dann automatisch die Rechtsfolgen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG ein.

 
Hinweis

Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens

Die verkehrsrechtliche Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens löst kraftfahrzeugsteuerrechtlich eine Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG aus.

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