Vor annähernd dreißig Jahren sind mit dem Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsgesetz 1997 in den Vorschriften des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG der Besteuerungsgegenstand "Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen" und in § 9 Abs. 4 KraftStG entsprechende Steuersätze geschaffen worden. Mit dieser Rechtsetzung hatte der Gesetzgeber der seit 1.1.1997 bestehenden Möglichkeit zur Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens nach § 10 Abs. 1 FZV – dort "Oldtimerkennzeichen" Rechnung getragen. Vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Fahrzeuge, die zum Kreis der Oldtimer gezählt werden, kontinuierlich ansteigt, kommt auch dem Oldtimer-Kennzeichen nach wie vor eine besondere Bedeutung zu. Ausweislich der statistischen Veröffentlichungen des Kraftfahrt-Bundesamts waren zum 1.1.2024 846.562 Fahrzeuge in der Kategorie Oldtimer zugelassen. Dies entspricht 1,2 % des in Deutschland zugelassenen Fahrzeugbestands von über 69 Millionen Fahrzeugen.
Der Anteil der Oldtimer, für die ein Oldtimer-Kennzeichen nach § 10 Abs. 1 FZV zugeteilt ist, betrug nach dem Stand vom 1.1.2023 "nur" 56 %. Gleichwohl ist die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen in jüngster Zeit nicht ohne Kritik geblieben.
Die Oldtimer-Kennzeichen hat sich im Ergebnis daher als Erfolgsmodell erwiesen. Das seinerzeitige Ziel des Gesetzgebers, das kraftfahrzeugtechnische Kulturgut zu fördern, konnte damit erreicht werden. Für das Oldtimer-Kennzeichen i. S. d. § 9 Abs. 1 FZV werden mitunter auch die Begriffe "H-Kennzeichen" oder "historisches Kennzeichen" verwendet. In jüngster Zeit finden sich jedoch zunehmend Stimmen, die auch den Aspekt der Nachhaltigkeit in die Diskussion um das Oldtimer-Kennzeichen einbringen. So greift Glockner in einem Beitrag vom 22.1.2024 (UVR 2024, 16-22) eine Änderung der Begriffsbestimmung "Oldtimer" aus dem Jahre 2007 im Lichte der Feststellung des Bundesrechnungshofes (BRH) zur Steigerung des Bestands an Oldtimer-Fahrzeugen auf. Seinerzeit waren Voraussetzung für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer, dass ein Fahrzeug vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts eingesetzt wird. Nach aktuellem Rechtsstand des § 2 Nr. 22 FZV ist Voraussetzung, dass das Fahrzeug der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.
Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium der Finanzen zur Aufforderung des Bundesrechnungshofes Stellung genommen und deutlich gemacht, dass die Voraussetzungen für die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens 2007 nicht gelockert worden seien.; Zur ebenfalls in dem Beitrag wiederholten Anmerkung, immer mehr Oldtimer würden immer mehr im Alltag eingesetzt, hat das BMF in seiner Stellungnahme deutlich gemacht, dass keine belastbaren Zahlen darüber bekannt seien, ob und ggf. in welchem Ausmaß Oldtimer als Alltagsfahrzeuge genutzt werden. Das BMF führt weiter an, die Studie "Emissionen von über 30 Jahre alten Fahrzeugen" der Bundesanstalt für Straßenwesen weise auf eine vergleichbar geringe durchschnittliche Jahresfahrleistung von Oldtimern hin, was gegen eine signifikante Alltagsnutzung von Oldtimern spreche. Nach dieser Studie sei auch die Umweltbelastung gering, die von Oldtimern ausgehe.
Für historische Fahrzeuge – Oldtimer nach der FZV – bieten das Verkehrsrecht in Form der FZV und der StVZ und das Kraftfahrzeugsteuergesetz, abweichend vom Zulassungsverfahren nach §§ 3, 6 FZV und dem regelmäßigen Gegenstand der Besteuerung "Halten eines inländischen Fahrzeugs", eine pauschale Besteuerung der Kennzeichenzuteilung an. Das Verkehrsrecht bietet in erster Linie die Zulassung eines Fahrzeugs als Oldtimer und die entsprechende Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens nach § 10 Abs. 3 FZV an. Daneben besteht aber nach § 43 FZV auch die Möglichkeit der Zuteilung eines "roten" Oldtimer-Kennzeichens als Kennzeichen für Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer. In diesen Fällen teilt die Zulassungsbehörde ein rotes Kennzeichen mit den führenden Ziffern 07 zu. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG kommt die pauschale Besteuerung nur für die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden, in Betracht. Demgegenüber unterliegt die Ausgabe roter Kennzeichen, die ausschließlich für Prüfungsfahrten durch z. B. Technische Prüfstellen und anerkannte Überwachungsorganisationen ausgegeben werden, nicht der Kraftfahrzeugsteuer. Diese Kennzeichen beginnen regelmäßig mit der Ziffernfolge "05". Aus Sicht des Kraftfahrzeugsteuerrechts unterliegen beide Kennzeichen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG der Besteuerung. Die Jahressteuer beträgt in sowohl in den Fällen der Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens als auch in den Fällen der Zuteilung eines roten 07-Kennzeichens für Krafträder 46,02 EUR und für die übrigen Fahrzeuge 191,73 EUR. Die Zuteilung der Kennzeichen ist in beiden Fällen an die Erfüllung einer Vielzahl verkehrsrechtlicher Bedingungen geknüpft. Die sich daraus ergebende steuerrechtliche Konseque...