Die Besteuerung von Oldtimern stellt eine Besonderheit in der Systematik des Kraftfahrzeugsteuergesetzes dar. Um von der Besteuerung des Haltens abzugrenzen, unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG die Zuteilung des Oldtimer-Kennzeichens der Kraftfahrzeugsteuer. Besteuert wird, anders als in den Fällen des § 1 Abs. 1 KraftStG nicht das persönliche Recht eines bestimmten Halters, ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen, sondern das von der Zulassungsbehörde für ein bestimmtes historisches Fahrzeug amtlich zugeteilte Oldtimer-Kennzeichen.
In Fällen, in denen ein rotes Oldtimer-Kennzeichen zugeteilt wurde, gilt dies entsprechend.
Bei Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens oder roten Kennzeichens i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG wird die zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer nach den Vorschriften des § 9 Abs. 4 KraftStG pauschal ermittelt. Die Höhe der Steuer beträgt in Fällen, in denen das Oldtimer-Kennzeichen für ein Kraftrad zugeteilt wird, 46,02 EUR und 191,73 EUR bei Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens für ein anderes Fahrzeug, das kein Kraftrad ist. Hintergrund für die nicht glatten Zahlen ist die Umrechnung dieser noch zu DM-Zeiten eingeführten Beträge. In der Praxis wird die Steuer nach § 11 Abs. 5 KraftStG auf volle Euro abgerundet. Zu zahlen sind jährlich für Oldtimer-Krafträder 46 EUR und für einen Oldtimer-Pkw oder einen anderen Oldtimer 191 EUR Kraftfahrzeugsteuer.
Vor dem Hintergrund, dass hier nicht das Halten eines Fahrzeugs zu besteuern ist, wird die Kraftfahrzeugsteuer unabhängig von den Bemessungsgrundlagen des § 8 KraftStG festgesetzt. Insbesondere die dort normierten Besteuerungsgrundlagen Hubraum, Schadstoff- oder Kohlendioxidausstoß oder zulässigem Gesamtgewicht spielen für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer keine Rolle. Folglich sind Kraftfahrzeuge, die verkehrsrechtlich von den Zulassungsbehörden als Oldtimer eingestuft werden, von der kohlendioxidorientierten Kraftfahrzeugsteuer nach § 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG ausgenommen. Am Rande sei hier erwähnt, dass Oldtimer mit deutscher Zulassung, die ein Oldtimer-Kennzeichen oder ein rotes 07-Kennzeichen führen, wegen einer generellen Ausnahmegenehmigung Umweltzonen ohne Plaketten befahren dürfen. Sie sind nach § 2 Abs. 3 35. BImSchV i. V. m. Anlage 3 Nr. 10 hierzu von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 BimSchG auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß Absatz 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind.