Begünstigt sind Pkw, die durch Selbstzündungsmotor angetrieben werden. Zu den Selbstzündungsmotoren gehören Diesel-, Vielstoff- oder Elsbettmotoren. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist die Erfüllung der Schadstoffklasse Euro 6; maßgebend ist die Feststellung der Zulassungsbehörde – Zulassungsbescheinigung Teil I[1] als Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 101 AO. Diese Voraussetzung muss ab der erstmaligen Zulassung des Pkw erfüllt sein.

Das Datum der erstmaligen Zulassung ist hierbei ein Begriff des Verkehrsrechts und beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung[2] zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist.

In den Genuss der Vergünstigung kommen nach § 3b Abs. 1 KraftStG Euro-6 Diesel-Pkw mit Erstzulassung in der Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2013. Der Zeitraum der Steuerbefreiung beginnt für das Fahrzeug grundsätzlich am Tage der Erstzulassung und endet, sobald der Wert der Steuerbefreiung (Steuerersparnis) den Betrag von 150 EUR erreicht hat, spätestens am 31.12.2013 (Kappung nach § 3b Abs. 3 KraftStG). Eine ursprünglich vorgesehene Begünstigung auch vor ab dem 1.7.2009 erstmals zugelassenen Pkw ist durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes v. 27.5.2010[3] aus europarechtlichen Gründen, unter Wahrung des Vertrauensschutzes gestrichen worden. Maßgeblich für die Einordnung als Pkw sind nach § 2 Abs. 2 Nrn 1 und 2 KraftStG die auf Grundlage des Verkehrsrechts getroffenen Feststellungen der Zulassungsbehörden.

[2] Zur Notwendigkeit einer Zulassung vgl. § 3 Abs. 1 FZV.
[3] Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes v. 27.5.2010, BGBl 2010 I S. 668.

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