In § 9 Abs. 3 KraftStG ist eine Sonderregelung für ausländische Fahrzeuge zur tageweisen Entrichtung normiert. Danach beträgt die Kraftfahrzeugsteuer für ausländische Fahrzeuge, wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag. Ausländische Fahrzeuge i. S. d. Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind nach § 2 Abs. 4 KraftStG Fahrzeuge, die im Zulassungsverfahren eines anderen Staats zugelassen sind. Ausländische Fahrzeuge unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig nur ab Grenzübertritt ins Inland, und zwar nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG solange der Aufenthalt des Fahrzeugs im Inland andauert.

 
 
  • bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen
0,51 EUR,
 
  • bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
 
   
  1. nicht mehr als 7 500 kg
1,53 EUR,
   
  1. mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg
4,60 EUR,
   
  1. mehr als 15 000 kg
6,14 EUR,
 
  • bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
 
   
  1. nicht mehr als 7 500 kg
1,02 EUR,
   
  1. mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg
2,05 EUR,
   
  1. mehr als 15 000 kg
3,07 EUR.

Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. Die Bescheinigung muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen. Für das Verfahren zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bei ausländischen Fahrzeugen sind nach § 9 KraftStDV die Verfahrensvorschriften für die Besteuerung inländischer Fahrzeuge nach §§ 3 bis 7 KraftStDV anzuwenden, soweit in den Vorschriften der §§ 10 bis 14 KraftStDV nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit des jeweiligen HZA für die Besteuerung auslänischer Fahrzeuge richtet sich hierbei nach § 1 Nr. 2 KraftStDV.

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