Die wichtigsten verkehrsrechtlichen Normen, die Auswirkung auf die Ermittlung von Bemessungsgrundlage und Steuersatz nach §§ 8 und 9 KraftStG, sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie die entsprechenden Richtlinien auf europäischer Ebene, aber auch das Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens sind die Vorschriften der KraftStDV anzuwenden, dies sind für inländische Fahrzeuge i. S. d. § 2 Abs. 3 KraftStG insbesondere folgende Vorschriften:
§ 3 KraftStDV – Steuererklärung-, § 4 KraftStDV – Anhängerzuschlag-, § 5 – Mitwirkung der Zulassungsbehörden – und § 7 KraftStDV – Steuervergünstigungen -.
Durch die Vorschrift des § 8 KraftStDV – Besondere Kennzeichen – ist sichergestellt, dass die Anwendungsvorschriften für die Kraftfahrzeugbesteuerung inländischer Fahrzeuge auch bei der Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden, Anwendung finden. Für ausländische Fahrzeuge i. S. d. § 2 Abs. 4 KraftStDV stellt die Vorschrift des § 9 KraftStDV sicher, dass auch für ausländische Fahrzeuge i. S. d. § 2 Abs. 4 KraftStG die §§ 3 bis 7 KraftStDV grundsätzlich Anwendung finden. Darüber hinaus enthalten die §§ 10 bis 14 KraftStDV Spezialvorschriften zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens bei ausländischen Fahrzeugen. Hierbei spielt die Steuerkarte, die nach § 11 Abs. 1 S. 2 KraftStDV als Kraftfahrzeugsteuerbescheid gilt, eine zentrale Rolle. Auf dieser Steuerkarte quittiert das Hauptzollamt (HZA), als für Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, die Steuerentrichtung. Weiter enthalten die §§ 15, 16 KraftStDV besondere Verfahrensvorschriften, die in Fällen widerrechtlicher Benutzung i. S. d. § 2 Abs. 5 KraftStG zur Anwendung kommen.