Leitsatz
Auch für verkehrsrechtlich als Wohnmobil eingestufte Fahrzeuge kommt nach dem 31.12.2005 die Besteuerung wie Pkw nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemission in Betracht, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2b KraftStG (Wohnmobil) nicht erfüllen.
Sachverhalt
Mit dem vorliegenden Beschluss hat sich das Niedersächsische Finanzgericht mit der Besteuerung eines verkehrsrechtlich als "So.Kfz Wohnmobil" eingestuften und auch bis zum Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO sowie dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des KraftStG, entsprechend bis Ende 2005 nach zulässigem Gesamtgewicht besteuerten Fahrzeug beschäftigt.
Im Streitfall hatte das Finanzamt die Kfz-Steuer für ein verkehrsrechtlich als "So.Kfz Wohnmobil" eingestuftes Fahrzeug bis zum 31.12.2005nach dem zulässigen Gesamtgewicht festgesetzt. Nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des KraftStG wurde die Steuer rückwirkend zum 1.1.2006 nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemission festgesetzt, weil das Auto nicht die Tatbestandsmerkmale für die Einstufung als Wohnmobil i. S. des neuen § 2 Abs. 2 b KraftStG erfüllt. Bei dem betroffenen Fahrzeug handelt es sich um ein amerikanisches Fabrikat der Marke General Motors. Das Auto verfügt über sieben Sitzplätze - einschließlich Fahrerplatz -, eine in die Fahrzeugpapiere eingetragene Höchstgeschwindigkeit von 170 km/h, ein zulässiges Gesamtgewicht von über 2.800 kg und einen Achtzylindermotor mit 5.734 cm³ Hubraum. Letzteres führt zu einer erheblichen Differenz in der Steuerhöhe zwischen Besteuerung nach Hubraum (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG) und nach zulässigem Gesamtgewicht (§ 9 Abs. 2 bzw. Abs. 2a KraftStG).
Gegen diese Steuerfestsetzung ab 1.1.2006 hatte der Halter einen Einspruch und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrags richtete sich die Klage.
Entscheidung
Das Gericht stellte fest, dass die Einstufung eines ehemals als Wohnmobil besteuerten Fahrzeugs, das den Anforderungen an ein Wohnmobil neuen Rechts (§ 2 Abs. 2b KraftStG) nicht entspricht, als Pkw, nach Wegfall des § 23 Abs. 6a KraftStG nicht ernstlich zweifelhaft ist. In seiner Begründung geht der Senat auf die Hintergründe zur Einführung der besonderen Tarife für Wohnmobile (§ 9 Abs. 2 a KraftStG) und der damit einhergehenden Einführung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Definition dieser Fahrzeugart im § 2 Abs. 2b KraftStG ein. In der Darstellung verwendet das Gericht die Begriffe des "echten" und "unechten" Wohnmobils zur Unterscheidung von Fahrzeugen, die die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 2b KraftStG erfüllen oder nicht erfüllen. In diesem Zusammenhang grenzt der Senat die Begründung auch von der kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindenden Einstufung durch die Zulassungsbehörden ab und verweist auf die einschlägige BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil v. 1.8.2000, BStBl 2001 II S. 72).
Weiter stellt der Senat zur zeitlichen Anwendung den Zusammenhang zwischen dem Wegfall des § 23 Abs. 6 b StVZO und damit der 2,8 t Grenze im Verkehrsrecht zum 1.5.2005 und der Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung ab 1.1.2006 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des KraftStG vom 21.12.2006 dar. Im Ergebnis wird durch den Beschluss deutlich, dass der Gesetzgeber seinem Willen, einen besonderen Steuersatz für Wohnmobile i. S. des KraftStG ("echte" Wohnmobile) im KraftStG zu installieren und Abgrenzungskriterien zu schaffen, Ausdruck verliehen hat. Gleichzeitig macht der Senat in der Sache auch klar, dass für "unechte" Wohnmobile eine Anwendung des gegenüber dem Tarif für Pkw günstigen Wohnmobiltarifs nicht in Betracht kommt.
Vom Kläger vorgetragene verfassungsrechtliche Bedenken und weitere abgabenrechtlich formale Fragen sind bei der Entscheidung nicht im Fokus der Begründung.
Hinweis
Für einen dem Wohnmobil zugeneigten Fahrzeughalter zeigt der Beschluss auf, dass es - um in den Genuss des neuen Wohnmobiltarifs zu kommen - unabdingbar ist, ein Fahrzeug zu halten das tatsächlich die Mindestvoraussetzung des § 2 Abs. 2b KraftSt erfüllt. Als Wohnmobil konzipierte Fahrzeuge, die regelmäßig "zum vorübergehenden Wohnen" geeignet sind, erfüllen diese Kriterien. Kritisch wird es für solche Fahrzeuge, die lediglich eine Übernachtungsmöglichkeit bieten oder "auch" als Wohnmobil nutzbar sind. Diese Abgrenzung ist aber ganz im Sinne der Sache, da der Gesetzgeber bei Schaffung des gegenüber anderen Pkw günstigeren Tarifs, besondere - z. T. auch zeitlich eingeschränkte - Nutzungszeit und Nutzbarkeit solcher Fahrzeuge berücksichtigt hat.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Beschluss vom 30.01.2008, 14 V 391/07