Rechtliche Grundlagen für die Besteuerung von Fahrzeugen sind in erster Linie:
Für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens sind die Vorschriften der KraftStDV anzuwenden, dies sind für inländische Fahrzeuge i. S. d. § 2 Abs. 3 KraftStG insbesondere folgende Vorschriften:
§ 3 KraftStDV – Steuererklärung-, § 4 KraftStDV – Anhängerzuschlag-, § 5 – Mitwirkung der Zulassungsbehörden – und § 7 KraftStDV – Steuervergünstigungen -.
Durch die Vorschrift des § 8 KraftStDV – Besondere Kennzeichen – ist sichergestellt, dass die Anwendungsvorschriften für die Kraftfahrzeugbesteuerung inländischer Fahrzeuge auch bei der Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden, Anwendung finden. Für ausländische Fahrzeuge i. S. d. § 2 Abs. 4 KraftStDV stellt die Vorschrift des § 9 KraftStDV sicher, dass auch für ausländische Fahrzeuge i. S. d. § 2 Abs. 4 KraftStG die §§ 3 bis 7 KraftStDV grundsätzlich Anwendung finden.
Die §§ 2 und 5 KraftStDV normieren hierbei die Mitwirkungspflichten weiterer Behörden – Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)
und Zulassungsbehörden – bei dem Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer.
Darüber hinaus enthalten die §§ 10 bis 14 KraftStDV Spezialvorschriften zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens bei ausländischen Fahrzeugen. Hierbei spielt die Steuerkarte, die nach § 11 Abs. 1 S. 2 KraftStDV als Kraftfahrzeugsteuerbescheid gilt, eine zentrale Rolle. Auf dieser Steuerkarte quittiert das Hauptzollamt (HZA), als für Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, die Steuerentrichtung. Weiter enthalten die §§ 15, 16 KraftStDV besondere Verfahrensvorschriften, die in Fällen widerrechtlicher Benutzung i. S. d. § 2 Abs. 5 KraftStG zur Anwendung kommen.
Daneben haben die Vorschriften des Verkehrsrechts über die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG eine besondere Bedeutung für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Die Norm legt fest, dass sich die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften richten, soweit das Kraftfahrzeugsteuergesetz kei...