Der Arbeitgeber bescheinigt das gesamte im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt. Zum erzielten Arbeitsentgelt in diesem Sinne gehört auch rechtswidrig vorenthaltenes und ggf. später nachgezahltes Arbeitsentgelt. Unberücksichtigt bleibt das nachgezahlte Arbeitsentgelt aus einem aufgelösten Wertguthaben, wenn die rückwirkende Beseitigung einer Altersteilzeitregelung vereinbart wird.
Vom Arbeitsentgelt ist zunächst das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt abzuziehen, das erst in einem späteren Berechnungsschritt berücksichtigt wird.
Laufendes Arbeitsentgelt ist auch zu berücksichtigen, soweit es die Beitrags- und Leistungsbemessungsgrenze übersteigt (mtl. BBG-KV 2024: 5.175 EUR). Eine Begrenzung findet erst in einem späteren Berechnungsschritt durch das kalendertägliche Höchstregelentgelt statt (2024: 172,50 EUR).
Arbeitsentgelt sind alle Einnahmen aus einer Beschäftigung. Auf die Form der Entgeltgewährung kommt es nicht an, weshalb auch Sachbezüge zu berücksichtigen sind. Ist ein Netto-Arbeitsentgelt vereinbart, gilt dieses einschließlich der darauf entfallenden Steuern und des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitsentgelt.
Einnahmen, die kein Arbeitsentgelt sind
- § 1 Abs. 1 SvEV enthält eine Aufzählung von Einnahmen, die nicht bei der Berechnung des Regelentgelts berücksichtigt werden.
- Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Entgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung zum Zwecke der Altersvorsorge verwendet werden, bundeseinheitlich bis zur Höhe von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht als Arbeitsentgelt.
- Bei Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt wird das Regelentgelt zunächst auf der Basis des Bruttoarbeitsentgelts ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechnet. Dies hat der Arbeitgeber der Krankenkasse entsprechend zu bescheinigen. Außerdem bescheinigt er das beitragsfrei umgewandelte laufende Arbeitsentgelt der letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Betrag des beitragsfrei umgewandelten laufenden Arbeitsentgelts ist auf einen Kalendertag umzurechnen. Der kalendertägliche Umrechnungsbetrag wird vom (ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechneten) Regelentgelt abgezogen.