OFD Niedersachsen, Verfügung v. 25.9.2012, S 0186 - 3 - St 252
Gemäß § 67 AO ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb „Krankenhaus” unter bestimmten Voraussetzungen als Zweckbetrieb anzusehen. Krankenhäuser in diesem Sinne sind gem. § 2 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Folglich können Krankenhäuser nur mit ihren ärztlichen oder pflegerischen Leistungen einen Zweckbetrieb i.S. des § 67 AO begründen.
Übt ein Krankenhaus darüber hinaus auch andere wirtschaftliche Tätigkeiten aus, kann insoweit ein eigenständiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein weiterer Zweckbetrieb i.S. der §§ 65, 66 oder 68 AO vorliegen. Die jeweiligen zusätzlichen Leistungen der Krankenhäuser sind dabei wie folgt zu beurteilen:
Überlassung von Fernsprecheinrichtungen und Fernsehgeräten durch das Krankenhaus gegen Entgelt an die Patienten:
Krankenhäuser stellen ihren Patienten auf Wunsch gegen Entgelt Telefone und Fernsehgeräte zur Verfügung. Durch deren entgeltliche Überlassung wird ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet. Eine Zweckbetriebszuordnung gemäß § 67 AO kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der Überlassung nicht um ärztliche oder pflegerische Leistungen handelt. Es kommt auch keine Betrachtung als Ausfluss der pflegerischen Leistung „Unterbringung” in Frage, weil die Telefon- und Fernsehnutzung nicht zu den pflegesatzfähigen Krankenhausleistungen i.S.d. Bundespflegesatzverordnung (BPflV) gehört, sondern zu den gesondert abzurechnenden Wahlleistungen gemäß § 22 BPflV. Ein Zweckbetrieb gemäß § 65 AO liegt ebenfalls nicht vor, weil die steuerbegünstigten Satzungszwecke auch ohne eine Überlassung von Fernsprechanlagen erreicht werden können und damit die Voraussetzungen des § 65 Nr. 2 AO nicht erfüllt sind.
Dabei ist unerheblich, dass es sich insoweit um mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundene Umsätze i.S. des § 4 Nr. 16 UStG handelt. Der mittelbare Zusammenhang mit den steuerbegünstigten Zwecken reicht zwar für die Befreiung nach dem Umsatzsteuerrecht, nicht aber für die strengen Kriterien des Gemeinnützigkeitsrechts. Die Vorschriften der §§ 66 und 68 AO sind hier nicht einschlägig.
Aus der Beurteilung der Überlassung von Telefon- und Fernsehgeräten als Wahlleistung i.S. des § 22 BPflV ergeben sich jedoch keine Konsequenzen für die Beurteilung des Zweckbetriebes Krankenhaus an sich. Die Geräteüberlassung ist als unschädliche Annehmlichkeit angesehen werden mit der Folge, dass sie keine Auswirkungen bei der Ermittlung der 40 %-Grenze hat.
Personal- und Sachmittelgestellung an eine private Klinik bzw. an eine ärztliche Gemeinschaftspraxis:
Die Personal- und Sachmittelgestellung an Dritte stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
Aus der Sicht des Krankenhauses mangelt es an einer eigenen Zweckverwirklichung i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 1 AO. Eine für die Gemeinnützigkeit erforderliche unmittelbare Förderung der Allgemeinheit (Patienten) liegt nicht vor, weil das Krankenhaus mit seinen Leistungen lediglich die eigenwirtschaftlichen Interessen Dritter fördert. Nur die Dritten sind Vertragspartner der Patienten und erbringen damit die Krankenhauspflegeleistungen. Diese sind auch nicht als Hilfspersonen tätig, weil sie völlig weisungsfrei arbeiten können und grundsätzlich keine Einflussmöglichkeit des Krankenhauses besteht.
In diesem Zusammenhang ist unbeachtlich, dass es sich bei den Leistungen des Krankenhauses um mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundene Umsätze i.S. des § 4 Nr. 16 UStG handelt.
Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Zweckbetriebseigenschaft des Krankenhauses an sich (Einbeziehung der Pflegetage, die auf Patienten der Dritten entfallen, in die Berechnung der 40 %-Grenze) ist zu berücksichtigen, wie die Dritten die erbrachten ärztlichen Leistungen gegenüber den Patienten abrechnen. Werden ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) abgerechnet, steht dies der Inanspruchnahme von Wahlleistungen durch einen Krankenhausarzt gleich. Die Pflegetage sind nicht in die Berechnung der 40 %-Grenze einzubeziehen. Nur wenn die Dritten die ärztlichen Leistungen über Krankenschein oder entsprechend den für Kassenabrechnungen geltenden Vergütungssätzen abrechnen, kommt eine Einbeziehung der Pflegetage in die Berechnung der 40 %-Grenze in Betracht.
Personal- und Sachmittelgestellung an Belegärzte zwecks stationärer oder teilstationärer Behandlung durch die Belegärzte:
Mit der Personal- und Sachmittelgestellung an Belegärzte gegen Vorteilsausgleich bzw. Kostenerstattung begründet das Krankenhaus einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Personal- und Sachmittelgestellung an eine private Kl...