Leitsatz
Die Behandlung mit Ukrain stellt keine allgemein anerkannte Behandlungsmethode dar. Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie mit Ukrain sind daher mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugfähig.
Sachverhalt
Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 die Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie mit dem Präparat Ukrain, welcher sich seine Ehefrau an Stelle der von der Krankenkasse angebotenen Chemotherapie wegen einer Krebserkrankung der Bauchspeicheldrüse unterzogen hatte, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Das Finanzamt hat die Anerkennung der Aufwendungen versagt, da sich aus der vorgelegten Stellungnahme des Amtsarztes nicht die medizinische Notwendigkeit der gewählten alternativen Behandlungsform ergäbe. Im Klageverfahren beruft sich der Kläger auf eine Studie, wonach sich die mediane Überlebenszeit nach einer immunbiologischen Behandlung mit Ukrain gegenüber der traditionellen Chemotherapie verlängere.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG können Aufwendungen für alternative Behandlungsmethoden Krankheitskosten darstellen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind und vorgenommen werden. Aufwendungen für Maßnahmen, denen die objektive Eignung zur Heilung oder Linderung der Krankheit mangelt, sind nicht notwendig und damit auch nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die Anerkennung der Aufwendungen für die Behandlung mit Ukrain scheitert daran, dass der Nachweis der medizinischen Indikation nicht erbracht werden konnte. Gleichzeitig hat das FG jedoch entschieden, dass im Falle einer plötzlich diagnostizierten Krebserkrankung der Nachweis der medizinischen Indikation ausnahmsweise auch durch ein nachträglich erstelltes amtsärztliches Attest erbracht werden kann.
Hinweis
Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. VI R 11/09 geführt. Bei vergleichbaren Sachverhalten sollte gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamts unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren Einspruch eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verwiesen werden. Wichtig ist auch die Aussage des FG, dass im Falle einer plötzlich festgestellten Krebserkrankung der Nachweis der medizinischen Indikation einer Behandlung durch ein amtsärztliches Attest auch noch nachträglich erbracht werden kann.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.01.2009, 11 K 490/07