OFD Hannover, Verfügung v. 10.4.2000, S 7100 - 76 - StO 355/S 7100 - 33 - StH 533
Die Kreisverbände des Niedersächsischen Landvolks sind selbständige Vereine. Der Vereinszweck umfaßt neben den satzungsmäßigen Gemeinschaftsaufgaben für die Gesamtbelange aller Mitglieder auch die Beratung einzelner Mitglieder in rechtlichen, steuerrechtlichen sowie arbeits- und versorgungsrechtlichen Fragen. Sofern die Kreisverbände die Beratung nicht selbst durchführen, erfolgt sie durch angeschlossene Buchstellen oder durch vertraglich verpflichtete Rechtsanwälte und Angehörige der steuerberatenden Berufe.
1. Erhebt der Kreisverband für die Beratung des einzelnen Mitglieds neben dem Mitgliedsbeitrag eine gesonderte Gebühr, liegt insoweit ein entgeltlicher Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor. Diese Gebühren sind steuerbar und steuerpflichtig.
Sind die erhobenen Gebühren nicht kostendeckend, ist die Umsatzsteuer nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 UStG von den Kosten zu erheben, die bei der Ausführung dieser Umsätze entstanden sind (BFH-Urteil vom 8.9.1994, V R 46/92, BStBl 1994 II S. 957). Zur Mindestbemessungsgrundlage gehören auch solche Kosten, aus denen dem Kreisverband kein Vorsteuerabzug zugestanden hat. Denn durch die Beratung erbringt der Kreisverband eine sonstige Leistung, deren Besteuerung § 3 Abs. 9 a Nr. 2 UStG 1999 nicht mit einer vorherigen Vorsteuerberechtigung verknüpft. Das gilt über Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie auch für Zeiträume vor dem 1.4.1999.
2. Ist die Beratung durch den Kreisverband mit den Mitgliedsbeiträgen der Mitglieder abgegolten, liegt ein Leistungsaustausch nur vor, soweit der Kreisverband im Interesse des einzelnen Mitglieds tätig geworden ist. Die Mitgliedsbeiträge sind steuerbare Entgelte.
Bemessungsgrundlage sind die durch die Beratung entstandenen Kosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 UStG). Auch hier gehören solche Kosten, aus denen dem Kreisverband kein Vorsteuerabzug zugestanden hat, zur Bemessungsgrundlage.
3. Dem Kreisverband ist mitunter eine Buchstelle angeschlossen, die die Mitglieder gegen gesonderte Gebühren steuerlich berät und deren Buchführung erstellt. Insoweit liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Sind die Gebühren nicht kostendeckend, ist die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen. Insoweit gelten die Ausführungen zu 1. entsprechend.
4. Die Einzelberatung der Mitglieder in rechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragen wird – auch bei angeschlossener Buchstelle – in der Regel vom Kreisverband selbst durchgeführt.
Zur Frage der Steuerbarkeit und der Bemessungsgrundlage gelten die Ausführungen zu 1. und 2. entsprechend.
5. Zum Teil lassen die Kreisverbände die Beratungen durch Rechtsanwälte oder Angehörige der steuerberatenden Berufe durchführen. Rechnen diese ihre Leistungen unmittelbar mit dem beratenden Mitglied ab, ist ein Leistungsaustausch nur zwischen dem nicht dem Kreisverband angehörenden Berater und dem Mitglied gegeben.
Werden die Honorare für diese Leistungen allerdings vom Kreisverband aus den Mitgliedsbeiträgen entrichtet, erbringt er insoweit sonstige Leistungen an seine Mitglieder. Er beschafft ihnen das Anrecht auf die Beratung. Auch hier sind die Mitgliedsbeiträge aufzuteilen in echte, nicht steuerbare Mitgliedsbeiträge und steuerbare Entgelte. Der steuerbare Anteil der Mitgliedsbeiträge ist entsprechend der Höhe der vom Kreisverband entrichteten Honorare anzusetzen.
6. Die übrigen Einnahmen eines Kreisverbandes wie Provisionen, Telefoneinnahmen usw. sind steuerbare und steuerpflichtige Umsätze.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1