OFD Hannover, Verfügung v. 19.9.2001, S 1301 - 821 - StH 523/S 1301 - 352 - StO 313
I. BMF-Schreiben vom 16.6.2001, IV B 3 – S 1301 Kro – 4/01, BStBl 2001 I S. 366)
Im Verhältnis zur Republik Kroatien gilt das mit der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen vom 26.3.1987 (DBA-Jugoslawien) fort. Ein neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Kroatien ist bereits paraphiert und sieht eine rückwirkende Anwendung für Steuern ab dem Jahr 2000 vor.
In der Frage der Besteuerung von Dividendenausschüttungen kroatischer Gesellschaften an deutsche Anteilseigner ist eine Verständigungsvereinbarung nach dem DBA-Jugoslawien entsprechend der Vereinbarung mit Slowenien von deutscher Seite bisher abgelehnt worden. Das kroatische Anliegen bestand nicht in der Erhebung einer kroatischen Quellensteuer, sondern darin, identischen Anteilseignern einen Steuervorteil durch Freistellung von der deutschen Besteuerung zukommen zu lassen.
Seit dem 1.1.2001 erhebt Kroatien eine Quellensteuer auf Dividenden i.H.v. 15 %. Aufgrund der neuen Rechtslage ist das Finanzministerium der Republik Kroatien erneut an das BMF mit dem Ziel einer Verständigungsvereinbarung herangetreten. Es wurde folgende Vereinbarung für die Übergangszeit bis zum In-Kraft-Treten des neuen deutsch-kroatischen DBA getroffen:
„Auf Gewinne, die kroatische Gesellschaften (ausgenommen Personengesellschaften und stille Gesellschaften) an deutsche Gesellschafter auskehren, kann nach Maßgabe des Artikels 8 DBA-Jugoslawien in Kroatien eine Quellensteuer i.H.v. höchstens 15 % erhoben werden. Ebenso steht Kroatien für Anteile an kroatischen Gesellschaften und für Gewinne aus ihrer Veräußerung ein Besteuerungsrecht nachArtikel 23 Abs. 4 bzw. Artikel 14. Abs. 3 DBA-Jugoslawien zu.
Da der Entwurf eines neuen deutsch-kroatischen DBA eine niedrigeren Quellensteuersatz von 5 % für Dividenden aus zwischengesellschaftlichen Beteiligungen (ab einer Mindestbeteiligung von 10 %) und eine rückwirkende Anwendung des Abkommens ab dem 1.1.2000 vorsieht, wird die kroatische Seite sicherstellen, dass zu viel einbehaltene Quellensteuern nach In-Kraft-Treten des neuen Abkommens auf Antrag erstattet werden.”
Für die Behebung der Doppelbesteuerung in Deutschland folgt aus dieser Verständigungsregelung, dass die Einkünfte nachArt. 24 Abs. 1 Buchst. a DBA-Jugoslawien unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Steuer freigestellt werden. Voraussetzung ist, dass die kroatische Gesellschaft eine aktive Tätigkeit i.S.d.Art. 24 Abs. 1 Buchst. c DBA-Jugoslawien ausübt. Auf die Höhe der Beteiligung kommt es insoweit nicht an. Ist Anteilseigner eine Körperschaft, entfällt der Aktivitätsvorbehalt nach § 8b Abs. 1, § 34 Abs. 1 KStG in der Fassung des StSenkG vom 23.10.2000 (KStG n.F.) für Bezüge ab 1.1.2001, wenn die empfangene Körperschaft ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr hat. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr der empfangenden Körperschaft entfällt der Aktivitätsvorbehalt für Bezüge, die ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 bezogen werden § 34 Abs. 1a KStG n.F.).
Neben einer Quellensteuer auf Dividenden hat Kroatien zum 1.1.2001 auch Abzugsteuern auf Zinsen, Lizenzgebühren und bestimmte Dienstleistungen eingeführt. Formblätter zur Entlastung von kroatischen Abzugsteuern liegen dem Bundesamt für Finanzen vor; sie können von dort (Bundesamt für Finanzen, Friedhofstr. 1, 53225 Bonn – www.bff-online.de) oder über die kroatische Finanzbehörden bezogen werden.
II. MF-Erlass vom 26.7.2001, S 1301 – 229 – 33 31
Mit o.a. Erlass habe ich Sie über den Stand des Verfahrens hinsichtlich des neuen deutsch-kroatischen Doppelbesteuerungsabkommens informiert. Dieses Doppelbesteuerungsabkommen wurde paraphiert und sieht eine rückwirkende Anwendung ab dem 1.1.2000 vor.
Aus der Verständigungsvereinbarung, die mit Kroatien bis zum In-Kraft-Treten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens getroffen wurde, folgt, dass die dort bezeichneten Einkünfte nachArt. 24 Abs. 1 Buchst. a DBA-Jugoslawien unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Steuer freigestellt werden. Die Verständigungsvereinbarung wirkt insoweit im Gegensatz zum Entwurf des deutsch-kroatischen Doppelbesteuerungsabkommens auch für Dividenden kroatischer Gesellschaften an in Deutschland ansässige natürliche Personen und Personengesellschaften.
Der Entwurf des Doppelbesteuerungsabkommens sieht dagegen lediglich für zwischengesellschaftliche Beteiligungen ab einer Mindestbeteiligung ab 10 % eine Freistellung der Dividendeneinkünfte mit Progressionsvorbehalt vor. Im Übrigen soll das Anrechnungsverfahren zur Anwendung kommen.
Die vom BMF in dem Schreiben vom 16.6.2001 dargestellte Rechtslage ändert sich daher in bestimmten Fällen ab dem In-Kraft-Treten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens.
Wegen des unbekannten Zeitablaufs der Ratifizierung bitte ich, die Freistellungen nach der Verständigungsvereinbarung nach § 165 AO nur vorläufig zu gewähren und sicherzustellen, dass die Besteuerung ...