BMF, Schreiben v. 16.6.2001, IV B 3 - S 1301 Kro - 4/01, BStBl I 2001, 366
Im Verhältnis zur Republik Kroatien gilt das mit der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien abgeschlossene DBA vom 26.3.1987 (DBA-Jugoslawien) fort. Ein neues DBA mit Kroatien ist bereits paraphiert und sieht eine rückwirkende Anwendung für Steuern ab dem Jahr 2000 vor.
In der Frage der Besteuerung von Dividendenausschüttungen kroatischer Gesellschaften an deutsche Anteilseigner ist eine Verständigungsvereinbarung nach dem DBA-Jugoslawien entsprechend der Vereinbarung mit Slowenien von deutscher Seite bisher abgelehnt worden. Das kroatische Anliegen bestand nicht in der Erhebung einer kroatischen Quellensteuer, sondern darin, deutschen Anteilseignern einen Steuervorteil durch Freistellung von der deutschen Besteuerung zukommen zu lassen (vgl. BMF-Schreiben vom 14.1.2000).
Seit dem 1.1.2001 erhebt Kroatien eine Quellensteuer auf Dividenden i.H. von 15 %. Aufgrund der neuen Rechtslage ist das Finanzministerium der Republik Kroatien erneut an das BMF mit dem Ziel einer Verständigungsvereinbarung herangetreten. Es wurde folgende Vereinbarung für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des neuen deutsch-kroatischen DBA getroffen:
„Auf Gewinne, die kroatische Gesellschaften (ausgenommen Personengesellschaften und stille Gesellschaften) an deutsche Gesellschafter auskehren, kann nach Maßgabe desArt. 8 DBA-Jugoslawien in Kroatien eine Quellensteuer i.H. von höchstens 15 % erhoben werden. Ebenso steht Kroatien für Anteile an kroatischen Gesellschaften und für Gewinne aus ihrer Veräußerung ein Besteuerungsrecht nachArt. 23 Abs. 4 bzw. Art. 14 Abs. 3 DBA-Jugoslawien zu.
Da der Entwurf eines neuen deutsch-kroatischen DBA einen niedrigeren Quellensteuersatz von 5 % für Dividenden aus zwischengesellschaftlichen Beteiligungen (ab einer Mindestbeteiligung von 10 %) und eine rückwirkende Anwendung des Abkommens ab dem 1.1.2000 vorsieht, wird die kroatische Seite sicherstellen, dass zuviel einbehaltene Quellensteuern nach Inkrafttreten des neuen Abkommens auf Antrag erstattet werden.”
Für die Behebung der Doppelbesteuerung in Deutschland folgt aus dieser Verständigungsregelung, dass die Einkünfte nachArt. 24 Abs. 1 Buchst. a DBA-Jugoslawien unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Steuer frei gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die kroatische Gesellschaft eine aktive Tätigkeit i.S. desArt. 24 Abs. 1 Buchst. c DBA-Jugoslawien ausübt. Auf die Höhe der Beteiligung kommt es insoweit nicht an. Ist Anteilseigner eine Körperschaft, entfällt der Aktivitätsvorbehalt nach § 8b Abs. 1, § 34 Abs. 1 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom 20.10.2000 (KStG n.F.) für Bezüge ab 1.1.2001, wenn die empfangende Körperschaft ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr hat. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr der empfangenden Körperschaft entfällt der Aktivitätsvorbehalt für Bezüge, die ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 bezogen werden § 34 Abs. 1a KStG n.F.).
Neben einer Quellensteuer auf Dividenden hat Kroatien zum 1.1.2001 auch Abzugsteuern auf Zinsen, Lizenzgebühren und bestimmte Dienstleistungen eingeführt. Formblätter zur Entlastung von kroatischen Abzugsteuern liegen dem Bundesamt für Finanzen vor, sie können von dort (Bundesamt für Finanzen, Friedhofstr. 1, 53225 Bonn – www.bff-online.de) oder über die kroatischen Finanzbehörden bezogen werden.
Normenkette
DBA-Jugoslawien Art. 24 Abs. 1 Buchst. a
Fundstellen
BStBl I, 2001, 366