Es ist festzuhalten, dass bei Projekten rund um NFTs ein erhebliches Risikopotenzial für Fehlbeurteilungen besteht, denn einerseits ist bereits die Behandlung des Themas in der Literatur nicht ganz eindeutig und andererseits gibt es keine Garantie, dass sich Finanzverwaltung und Rechtsprechung an der Literatur orientieren werden.

Eine abschließende Beurteilung von NFTs seitens der Finanzverwaltung bzw. -gerichte ist bisher noch nicht erfolgt. Die Überlegungen in der Literatur haben eine gewisse Bandbreite und ermöglichen vermeintlich einen erheblichen Argumentationsspielraum.

Jedoch sollte zunächst genau darauf geachtet werden, wer was an wen überträgt, ob und wenn ja, was physisch dahintersteht, welchen Erwerberstatus der Empfänger hat und ob im Falle einer sonstigen Leistung, diese elektronisch erbracht wird.

Unternehmern, die NFT-Projekte verwirklichen wollen, ist daher zu raten, grundsätzlich den Sachverhalt nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuerrechts zu lösen und möglichst im Rahmen der Projektkonzeption eine verbindliche Auskunft einzuholen. Es muss dabei beachtet werden, dass die umsatzsteuerliche Beurteilung sehr erheblich von der Gestaltung des Einzelfalls abhängt und eine Veränderung oder abweichende Darstellung die Bindung der Verwaltung entfallen lassen kann.

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