OFD Münster, Verfügung v. 26.10.2008, o. Az.
Derzeit mehren sich Einsprüche gegen den Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG mit hilfsweisen Anträgen auf gesonderte Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs für den auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Solidaritätszuschlag.
Die Auszahlung des Solidaritätszuschlags ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da sich seit der Neuregelung über die ratierliche Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens durch das SEStEG das Körperschaftsteuerguthaben nicht mehr auf die Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer auswirkt, beeinflusst das Körperschaftsteuerguthaben nicht mehr die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und führt dementsprechend nicht zu einer Auszahlung eines Solidaritätszuschlags.
Die Einsprüche gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens sind als unzulässig zu verwerfen, weil die Festsetzung eines SolZ-Erstattungsanspruchs nicht Regelungsinhalt des angefochtenen Bescheids ist und mithin keine Beschwer gem. § 350 AO vorliegt.
Die Anträge auf gesonderte Festsetzung des Auszahlungsanspruchs für den Solidaritätszuschlag sind mit Rechtsbehelfsbelehrung abzulehnen. Der Ablehnungsbescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden.
Sofern mit dem Einspruch gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens kein Antrag auf Festsetzung des Auszahlungsanspruchs für den Solidaritätszuschlag verbunden wurde, ist in dem Einspruchserörterungsschreiben auf die erforderliche Antragstellung hinzuweisen.
Richtet sich der Einspruch nicht gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gem. § 37 Abs. 5 KStG sondern gegen den Bescheid zum 31.12.2006 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KStG und beantragt die Stpfl. als Begründung die gesonderte Feststellung eines SolZ-Guthabens, ist dieser Einspruch ebenfalls als unzulässig zu verwerfen (vgl. oben). Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, dass zum 31.12.2006 (anders als zu den vorangegangenen Stichtagen) keine – rechtsbehelfsfähige – Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 3 Satz 5 KStG erfolgt. Das Körperschaftsteuerguthaben wird lediglich (unverbindlich) gem. § 37 Abs. 4 Satz 1 KStG ermittelt.
Alle eingehenden Anträge sind anhand der angefügten Begründungshilfe abzulehnen.
Sollte der Einspruch nicht in einen solchen Antrag umgedeutet werden können, ist im Rahmen der Erörterung des Einspruchs darauf hinzuweisen.
Begründungshilfe
Ihrem Antrag auf Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs für den Solidaritätszuschlag vermag ich leider nicht zu entsprechen.
Gem. § 37 Abs. 2 KStG mindert sich das Körperschaftsteuerguthaben unter bestimmten im Gesetz genannten Voraussetzungen um jeweils 1/6 der Gewinnausschüttungen, die in den folgenden Wirtschaftsjahren erfolgen und die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen. Um denselben Betrag mindert sich zugleich die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Ausschüttung erfolgt.
Die Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens hatte somit bei Ausschüttungen bis zum 31.12.2006 bzw. bis zu dem nach § 37 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 2 KStG maßgebenden Zeitpunkt auch Auswirkung auf den Solidaritätszuschlag, da sich dieser gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG an der festgesetzten Körperschaftsteuer bemisst, und diese durch die Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens entsprechend geringer war.
Durch das SEStEG wurde die bisher in § 37 Abs. 2 und Abs. 2a KStG enthaltene ausschüttungsabhängige Regelung für die Mobilisierung eines Körperschaftsteuerguthabens durch eine ausschüttungsunabhängige ratierliche Auszahlung des zum 31.12.2006 vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens ersetzt.
Die Körperschaft hat innerhalb des Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen unverzinslichen Anspruch auf Auszahlung des gem. § 37 Abs. 4 KStG ermittelten Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen (§ 37 Abs. 5 KStG).
Die Auszahlung des Solidaritätszuschlags ist gesetzlich ausdrücklich nicht vorgesehen. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG bemisst sich der Solidaritätszuschlag nach der festgesetzten Körperschaftsteuer. Das Verfahren der ratierlichen Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens stellt ein von der eigentlichen Körperschaftsteuerfestsetzung losgelöstes Verfahren dar. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für dieses geänderte System entschieden, da das bisherige System der ausschüttungsabhängigen Gutschrift des aus dem ehemaligen Anrechnungsverfahren stammenden Körperschaftsteuerguthabens in Form einer Körperschaftsteuerminderung sowohl für die betroffenen Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung sehr aufwändig und insbesondere grenzüberschreitend nicht administrierbar war (vgl. BT-Drs. 16/2710).
Es handelt sich bei der Festsetzung...