OFD Münster, Verfügung v. 19.8.2010, Kurzinformation Körperschaftsteuer Nr. 8/2008

Bezug: OFD Münster 27.10.2008, Kurzinfo KSt 8/2008, OFD Rheinland 27.10.2008, Kurzinfo KSt 49/2008

Derzeit mehren sich Einsprüche gegen den Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG mit hilfsweisen Anträgen auf gesonderte Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs für den auf das KSt-Guthaben entfallenden Solidaritätszuschlag.

Die Auszahlung des Solidaritätszuschlags ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da sich seit der Neuregelung über die ratierliche Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens durch das SEStEG das Körperschaftsteuerguthaben nicht mehr auf die Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer auswirkt, beeinflusst das Körperschaftsteuerguthaben nicht mehr die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und führt dementsprechend nicht zu einer Auszahlung eines Solidaritätszuschlags.

Die Einsprüche gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens sind als unzulässig zu verwerfen, weil die Festsetzung eines SolZ-Erstattungsanspruchs nicht Regelungsinhalt des angefochtenen Bescheides ist und mithin keine Beschwer gem. § 350 AO vorliegt.

Die Anträge auf gesonderte Festsetzung des Auszahlungsanspruchs für den Solidaritätszuschlag sind anhand der beigefügten Begründungshilfe mit Rechtsbehelfsbelehrung abzulehnen. Der Ablehnungsbescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden.

Sofern mit dem Einspruch gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens kein Antrag auf Festsetzung des Auszahlungsanspruchs für den Solidaritätszuschlag verbunden wurde, ist in dem Einspruchserörterungsschreiben auf die erforderliche Antragstellung hinzuweisen.

Richtet sich der Einspruch nicht gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gem. § 37 Abs. 5 KStG sondern gegen den Bescheid zum 31.12.2006 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KStG und beantragt die Steuerpflichtige als Begründung die gesonderte Feststellung eines Solidaritätszuschlagguthabens, ist dieser Einspruch ebenfalls als unzulässig zu verwerfen (s.o.). Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, dass zum 31.12.2006 (anders als zu den vorangegangenen Stichtagen) keine – rechtsbehelfsfähige – Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 3 Satz 5 KStG erfolgt. Das Körperschaftsteuerguthaben wird lediglich (unverbindlich) gem. § 37 Abs. 4 Satz 1 KStG ermittelt.

Alle eingehenden Anträge bitte ich anhand der angefügten Begründungshilfe abzulehnen.

Sollte der Einspruch nicht in einen solchen Antrag umgedeutet werden können, ist im Rahmen der Erörterung das Einspruchs darauf hinzuweisen.

Zu dieser Rechtsfrage sind mittlerweile drei Finanzgerichtsverfahren abschlägig entschieden worden. Die Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8.12.2009 (Az. 6 K 207/09) und des Finanzgerichts Köln vom 9.3.2010 (Az. 13 K 492/09) sind rechtskräftig. Zu dem Urteil des Finanzgerichts Köln ebenfalls vom 9.3.2010 (Az. 13 K 64/09) ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. I R 39/2010). Anhängige Einsprüche bitte ich deshalb nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

 

Normenkette

KStG § 37

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