OFD Frankfurt, Verfügung v. 13.8.2008, S 2900 A - 1 - St 52
Für die Zerlegung der Körperschaftsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ist die Karte 2 zum Zerlegungsgesetz weiterhin einschlägig. Darüber hinaus gelten aufgrund der Änderung des § 2 Abs. 1 ZerlG durch Art. 13 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG; BGBl 2006 I S. 2782) und durch Art. 16 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008, BGBl 2008 I S. 3150) die nachfolgend dargestellten Grundsätze.
Einbeziehung des ratierlich auszuzahlenden Körperschaftsteuer-Guthabens sowie des zu entrichtenden Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrages in die Zerlegung der verbleibenden Körperschaftsteuer
Im Rahmen des SEStEG wurde das System der Körperschaftsteuer-Minderung durch die ratierliche Auszahlung des Körperschaftsteuer-Guthabens ersetzt. Im Rahmen des JStG 2008 wurde korrespondierend hierzu das System der Körperschaftsteuer-Erhöhung durch eine pauschale Abschlagszahlung auf das EK 02 ersetzt.
Diese Systemumstellungen wirken sich auch auf die Zerlegung der Körperschaftsteuer aus. Ein Auszahlungsbetrag mindert und ein Erhöhungsbetrag erhöht die zu zerlegende verbleibende Körperschaftsteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 4 ff. ZerlG i.d.F. des JStG 2008).
Mit „Auszahlungsbetrag nach § 37 Abs. 5 Satz 4 KStG” bzw. „Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 6 – 10 KStG” ist nicht der Gesamtbetrag der Körperschaftsteuer-Minderung bzw. Körperschaftsteuer-Erhöhung gemeint, sondern der jeweils in dem maßgeblichen Veranlagungszeitraum fällige Teilbetrag. Der Erstauszahlungsbetrag bzw. Erstzahlungsbetrag kann bei Festsetzung erst im Jahr 2009 oder später auch mehrere Jahresteilbeträge umfassen. Für den Veranlagungszeitraum der Auszahlung bzw. Zahlung ist dann dieser erhöhte zusammengefasste Betrag in die Zerlegung einzubeziehen.
Der Saldo aus dem Teilauszahlungs- bzw. Teilzahlungsbetrag ist in die Zerlegung der Körperschaftsteuer einzubeziehen, die für den Veranlagungszeitraum festgesetzt wird, in dem der Auszahlungsbetrag zu erstatten und der Erhöhungsbetrag zu entrichten ist (Sollprinzip). Erfolgt die tatsächliche Erstattung oder die tatsächliche Zahlung erst verspätet in einem nachfolgenden Veranlagungszeitraum, hat dies lediglich eine Auswirkung auf den Zeitpunkt der Abrechnung der festgesetzten Zerlegungsanteile (s.u.). Die Jahresbeträge sind jeweils am 30.9., erstmals im Jahr 2008, fällig. Somit wirkt sich die Systemumstellung frühestens auf die Zerlegung der Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2008 aus.
Der bei der Jahreszerlegung zu berücksichtigende Saldo aus Minderungs- und Erhöhungsbeträgen hat Auswirkung auf den Mindestbetrag von 500.000 EUR nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZerlG. D.h. entscheidend dafür, ob die Mindestgrenze überschritten ist, ist die festgesetzte verbleibende Körperschaftsteuer vermindert um den (Teil-)Auszahlungsbetrag der Körperschaftsteuer-Minderung und erhöht um den (Teil-)Betrag der Körperschaftsteuer-Erhöhung. Entsprechendes gilt für Nachzahlungsbeträge aus einer späteren Änderung des Körperschaftsteuer-Minderungsbetrags (§ 37 Abs. 6 Satz 2 KStG) oder Erstattungsbeträge aus einer späteren Änderung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags (§ 38 Abs. 10 KStG).
Vorauszahlungen
Die jährlichen Auszahlungs- und Entrichtungsbeträge sind im Rahmen der Zerlegung der KSt-Vorauszahlungen nicht zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für die Höhe der zu zerlegenden Beträge als auch für die Prüfung der betragsmäßigen Voraussetzungen der Vorauszahlungszerlegung; es sind jeweils nur die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbeträge einzubeziehen.
Besondere Zerlegung bei Ausscheiden aus der deutschen Körperschaftsteuerpflicht
Im neuen Absatz 5 des § 2 ZerlG wurde geregelt, dass – wenn der Saldo aus dem Auszahlungs- und Entrichtungsbetrag den Mindestbetrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZerlG von 500.000 EUR übersteigt – dieser auch in den Fällen zu zerlegen ist, in denen die Steuerpflichtige aus der Körperschaftsteuerpflicht ausscheidet (z.B. durch Sitzverlegung oder Umwandlung in eine Personengesellschaft). Die Zerlegung ist in diesen Fällen unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Zahlung der Jahresbeträge durchzuführen, mithin frühestens im Oktober 2008.
Eine Zerlegung nach Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht kommt nach dem Wortlaut der Regelung nur dann in Betracht, wenn für den letzten Veranlagungszeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht eine Zerlegung der Körperschaftsteuer durchzuführen ist.
Abrechnung der festgesetzten Zerlegungsanteile
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ZerlG erfolgt die Abrechnung der festgesetzten Zerlegungsanteile mit Ablauf des Kalendervierteljahrs, in dem die verbleibende Körperschaftsteuer abzüglich etwaiger niedergeschlagener oder erlassener Beträge gezahlt oder erstattet worden ist (vgl. ZerlG Karte 2, Tz 4.2).
Zwar handelt es sich bei den Auszahlungs- und Entrichtungsbeträgen nicht um Körperschaftsteuer-Beträge, nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist je...