Leitsatz
Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, um die der Vorwegabzug zu kürzen ist, gehört auch eine vom Arbeitgeber gezahlte Entlassungsentschädigung, für die kein Arbeitgeberbeitrag zu leisten war.
Normenkette
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG , § 19 EStG , § 34 EStG
Sachverhalt
Der Kläger hatte im Januar 1998 ein Gehalt von 3.921 DM sowie wegen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis eine Abfindung i.H.v. 144.000 DM bezogen. Der Arbeitnehmeranteil an der Sozialversicherung betrug 1.190 DM; auf die Abfindung waren keine Arbeitgeberanteile zu leisten.
Das FA ließ bei der Veranlagung die geltend gemachten Versicherungsbeiträge lediglich i.H.v. 7.830 DM als beschränkt abziehbare Sonderausgaben zum Abzug zu. Dabei erfasste es bei der Berechnung der Kürzung des Vorwegabzugs (16 % der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit) auch die Abfindung. Das FG wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH folgte der Auffassung von FA und FG und wies die Revision als unbegründet zurück.
Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gehörten nicht nur der laufende Lohn, sondern auch Einmalzahlungen wie eine vom Arbeitgeber gezahlte Entlassungsentschädigung.
Hinweis
1. Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist der Vorwegabzug um 16 % der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden.
Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gehören aber nicht nur der laufende Arbeitslohn, sondern auch Einmalzahlungen wie z.B. eine vom Arbeitgeber gezahlte Entlassungsentschädigung. Denn die in § 24 EStG genannten Entschädigungen bilden keine selbstständige Einkunftsart. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 EStG, auf den § 24 EStG verweist, sowie aus dem Wort "auch" im Einleitungssatz des § 24 EStG.
2. Der Arbeitgeber des Klägers hat für diesen unstreitig Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht. Unerheblich ist, dass der Arbeitgeber nicht für sämtliche Lohnaufwendungen Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hatte. Denn maßgebend für die Kürzung des Vorwegabzugs ist, dass der Arbeitgeber überhaupt Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat, nicht aber deren Höhe. Das folgt wiederum aus der Formulierung "wenn für die Zukunftssicherung ... Leistungen ... erbracht werden".
3. Der Gesetzgeber hat insoweit in zulässiger Weise eine generalisierende Regelung getroffen. Er schließt aus dem Umstand, dass überhaupt Zukunftssicherungsleistungen von dritter Seite erbracht werden, darauf, dass ein weiterer Vorwegabzug nicht erforderlich ist. Eine individuelle Berechnung, die auf die Höhe der in dem jeweiligen VZ erbrachten Zukunftssicherungsleistungen oder auf die Sozialversicherungspflicht der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abstellt, ist nach diesem gesetzgeberischen Konzept nicht geboten.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 16.10.2002, XI R 71/00