FinMin Niedersachsen, Erlaß v. 5.2.2004, S 7177 - 54 - 32

Für die Ablehnung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG für die Leistungen von (Theater-)Regisseuren und Dirigenten sind folgende Gründe maßgebend:

Der EuGH legt in seinem Urteil vom 3.4.2003 Rs. C-144/00 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG) abstrakt dahin gehend aus, dass der dort verwendete Begriff der „anderen anerkannten Einrichtungen” als Einzelkünstler auftretende Solisten nicht ausschließt. Auch der Einzelkünstler könne als abgegrenzte Einheit ebenso wie eine kulturelle Gruppe eine kulturelle Funktion erfüllen.

Aus dem EuGH-Urteil ist jedoch keine generelle Umsatzsteuerbefreiung kultureller Dienstleistungen von Einzelpersonen abzuleiten. Denn der deutsche Gesetzgeber hat seinen ihm von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n 6. EG-Richtlinie eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Befreiung „bestimmter kultureller Dienstleistungen” in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG derart ausgeübt, im Bereich der darstellenden Künste nur solche Leistungen zu befreien, die typischerweise in Auftritten gegenüber einem Publikum bestehen („Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre”).

Regisseure und Dirigenten gestalten zwar in künstlerischer Hinsicht Theatervorführungen und Konzerte ganz entscheidend mit, sind jedoch als Solisten nicht fähig, ihr Kunstwerk zu transportieren oder sich künstlerisch auszudrücken. Aus dem Umstand allein, dass ein Element für die Bewirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich ist, lässt sich nicht die Befreiung dieses Leistungselements herleiten (vgl. Rz. 32 des EuGH-Urteil vom 13.12.2001 Rs. C-235/00).

Regisseure und Dirigenten betreiben daher auch unter Berücksichtigung des o.g. EuGH-Urteils keine einem Theater, Orchester, Kammermusikensemble oder Chor gleichartige Einrichtung. Dies zu beurteilen fällt nach den Abschnitten 110 und 114 Abs. 2 UStR 2000 in die Zuständigkeit der Finanzämter.

Eventuelle Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde beschränken sich hingegen auf die Beurteilung, ob die Antragsteller die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 der Vorschrift bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Derartige Bescheinigungen binden die Finanzämter zwar insoweit, führen allein jedoch nicht zur Anwendung des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 20

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