Leitsatz
Die Frage, ob ein Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt, betrifft ausgelaufenes Recht und ist daher nicht mehr klärungsbedürftig. Die Ermittlung des Börsenpreises gem. § 25 BörsG i.d.F. von Art. 1 Viertes Finanzmarktförderungsgesetz vom 21.6.2002 (BGBl I 2002, 2010) erfolgt nunmehr durch elektronischen Handel oder durch zur Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skontroführer) aufgrund nicht amtlicher Tätigkeit. Die Bestellungen als Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter sind zudem gem. § 64 Abs. 5 BörsG n.F. am 1.7.2002 erloschen.
Normenkette
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Ein Kursmakler wurde vom FA als Gewerbetreibender behandelt. Er war der Meinung, einen den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ähnlichen Beruf auszuüben und deshalb Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zu erzielen.
Das FG wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu.
Entscheidung
Auch der BFH sah keinen Grund, die Revision zuzulassen. Es sei seit langem geklärt, dass ein Kursmakler Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele. Spätere Änderungen des Börsenrechts bewirkten keine Änderung der steuerlichen Beurteilung. Außerdem seien Kursmakler seit 1.7.2002 nicht mehr hoheitlich tätig. Grundsätzliche Bedeutung komme der Stellung von Kursmaklern auch deshalb nicht mehr zu.
Hinweis
1. Die Entscheidung ist in einem Verfahren über die Zulassung der Revision ergangen. Dabei ging es um die Frage, ob der Streitfall grundsätzliche Bedeutung hatte. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, deren Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt und klärungsfähig ist. Betrifft eine Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, fehlt ihr i.d.R. die Klärungsbedürftigkeit, es sei denn, sie ist noch für eine größere Zahl anhängiger Fälle von Bedeutung.
Im konkreten Fall verneint der BFH die Klärungsbedürftigkeit aus zwei Gründen. Erstens sei die Frage durch frühere Urteile geklärt. Zwischenzeitliche Rechtsänderungen in Bezug auf den Status des Klägers hätten keinen Einfluss auf die steuerliche Würdigung. Außerdem handle es sich um seit 2002 ausgelaufenes Recht, das künftig keine Bedeutung mehr habe.
2. In der Sache ging es darum, ob ein Kursmakler an der Börse Freiberufler oder Gewerbetreibender war. Da der Beruf des Kursmaklers weder im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannt ist noch die Tätigkeitsmerkmale des ersten Halbsatzes der Vorschrift erfüllt sind, könnte Freiberuflichkeit nur vorliegen, wenn der Beruf einem bestimmten Katalogberuf ähnlich wäre. Maklertätigkeiten sind aber für alle Katalogberufe untypisch. Vielmehr ist die Tätigkeit eines Maklers einer der klassischen Fälle gewerblicher Tätigkeit. Zudem war der Kursmakler nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB Kaufmann. Selbst wenn er bei der Feststellung der Börsenkurse hoheitlich tätig war, ändert das nach Meinung des BFH nichts an der Gesamtbeurteilung der Tätigkeit als gewerblich.
Seit dem 1.7.2002 ist auch die hoheitliche Kursfeststellung entfallen, so dass künftig auch dieses Argument nicht mehr herangezogen werden könnte.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 30.8.2005, IV B 102/03