Bei Kurzarbeitern, die für Zeiten eines Arbeitsausfalls Entgelt aus einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielen, sind besondere Regelungen zu beachten:
Wurde die anderweitige Beschäftigung oder die selbstständige Tätigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen, wird das daraus erzielte Bruttoeinkommen bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes als tatsächlich erzieltes Entgelt (Istentgelt) in voller Höhe anspruchsmindernd berücksichtigt. Während des Bezugs bedeutet hier die Aufnahme der Tätigkeit ab dem ersten Anspruchsmonat auf Kurzarbeitergeld. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei einer anderweitigen Beschäftigung um eine geringfügige oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Unbeachtlich ist auch, ob das Entgelt an Arbeitstagen oder an Ausfalltagen erzielt worden ist. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Nebeneinkommensbescheinigung vorzulegen. Diese ist durch den Betrieb bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes der Abrechnungsliste beizufügen.
Berücksichtigung des Einkommens bei neu aufgenommenem Minijob
Ein Arbeitnehmer verdient wegen Kurzarbeit in seiner Hauptbeschäftigung statt 3.600 EUR brutto aktuell nur 2.000 EUR brutto monatlich. Er nimmt zur Einkommensaufbesserung nach Beginn der Kurzarbeit einen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber auf und verdient dort 538 EUR monatlich.
Im Anspruchsmonat wird damit als Istentgelt (tatsächlich erzieltes Entgelt) das in der Hauptbeschäftigung erzielte Entgelt von 2.000 EUR brutto zzgl. des Entgelts aus dem Minijob von 538 EUR zugrunde gelegt. Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ergibt sich damit in dem Monat ein Entgeltausfall von 1.062 EUR (3.600 EUR ./. 2.538 EUR).
Wurde die anderweitige Beschäftigung oder die selbstständige Tätigkeit bereits vor Beginn der Kurzarbeit aufgenommen und wird sie insoweit lediglich fortgesetzt, bleibt das daraus erzielte Entgelt bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes zugunsten des Kurzarbeiters gänzlich unberücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn sich das Entgelt während der Kurzarbeit erhöht. Für die Frage, ob es sich um eine "fortgesetzte" Erwerbstätigkeit handelt, gilt keine vorherige Mindestdauer. Entscheidend ist, dass die Beschäftigung oder Tätigkeit vor Kurzarbeitsbeginn aufgenommen worden ist.