Ein Unternehmer zahlt seiner kurzfristig beschäftigen Teilzeitkraft 12 EUR pro Stunde. Das ist der seit dem 1.10.2022 geltende Mindestlohn. Bei einer Beschäftigung von 43 Stunden im Monat zahlt er 516 EUR.
Pauschale Lohnsteuer | Abrechnung nach der Steuerklasse I | |
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Arbeitslohn: 43 Stunden x 12 EUR = | 516,00 EUR | 516,00 EUR |
Sozialversicherungsbeiträge = | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
Lohnsteuer laut Steuerklasse I = | – | 0,00 EUR |
25 % pauschale Lohnsteuer | 129,00 EUR | |
Solidaritätszuschlag 129 EUR x 5,5 % = | 7,10 EUR | |
Gesamtbelastung | 652,10 EUR | 516,00 EUR |
In dieser Situation zahlt der Unternehmer jeden Monat 136,10 EUR mehr (im Jahr also 1.633,20 EUR) als bei der individuellen Abrechnung mit Steuerklasse I. Wenn der kurzfristig Beschäftigte eine weitere Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, ist es sinnvoll, dass die kurzfristige Beschäftigung pauschal versteuert wird. Hinweis: Der Solidaritätszuschlag ist zwar ab 2021 weitestgehend weggefallen, nicht aber bei der pauschalen Lohnsteuer von 25 %.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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4190/6030 | Aushilfslöhne | 516,00 | |||
4199/6040 | Pauschale Steuer für Aushilfen | 136,10 | 1200/1800 | Bank | 652,10 |
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