Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Sozialrechtliche Voraussetzungen
- Mindestlohnerhöhungen
- Steuerliche Voraussetzungen
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03/04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
Aushilfslöhne |
4190/6030 |
|
Löhne und Gehälter |
Pauschale Steuer für Aushilfen |
4199/6040 |
|
Löhne und Gehälter |
So kontieren Sie richtig!
Kurzfristige Beschäftigungen gibt es zum einen als abgabenfreie Teilzeitbeschäftigung im Sozialversicherungsrecht und zum anderen als pauschal versteuerten Arbeitslohn gemäß § 40 a Abs. 1 EStG, wobei die Lohnsteuer pauschal mit 25 % ermittelt werden kann. Wenn der Unternehmer bei einer kurzfristigen Beschäftigung die Lohnsteuer pauschal ermittelt und abführt, ist damit die Besteuerung abgeschlossen. Die Voraussetzungen bei der Sozialversicherung und der Lohnsteuer sind allerdings nicht deckungsgleich. Der Unternehmer bucht seine Zahlungen an den kurzfristig Beschäftigten auf das Konto "Aushilfslöhne" 4190 (SKR 03) bzw. 6030 (SKR 04).
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Pauschale Abrechnung der Lohnsteuer für eine kurzfristige Beschäftigung
Ein Unternehmer zahlt seiner kurzfristig beschäftigen Teilzeitkraft in 2025 einen Betrag von 12,82 EUR pro Stunde. Das ist der seit dem 1.1.2025 geltende Mindestlohn (in 2024: 12,41 EUR). Bei einer Beschäftigung von 43 Stunden im Monat zahlt er 533,63 EUR.
|
Pauschale Lohnsteuer |
Abrechnung nach der Steuerklasse I |
Arbeitslohn: 43 Stunden x 12,82 EUR = |
533,63 EUR |
533,63 EUR |
Sozialversicherungsbeiträge = |
0,00 EUR |
0,00 EUR |
Lohnsteuer laut Steuerklasse I = |
– |
0,00 EUR |
25 % pauschale Lohnsteuer |
133,40 EUR |
|
Solidaritätszuschlag 133 EUR x 5,5 % = |
7,33 EUR |
|
Gesamtbelastung |
674,36 EUR |
533,63 EUR |
In dieser Situation zahlt der Unternehmer jeden Monat 140,73 EUR mehr (im Jahr also 1.688,76 EUR) als bei der individuellen Abrechnung mit Steuerklasse I. Wenn der kurzfristig Beschäftigte eine weitere Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, ist es sinnvoll, dass die kurzfristige Beschäftigung pauschal versteuert wird. Hinweis: Der Solidaritätszuschlag ist zwar ab 2021 weitestgehend weggefallen, nicht aber bei der pauschalen Lohnsteuer von 25 %.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4190/6030 |
Aushilfslöhne |
533,63 |
|
|
|
4199/6040 |
Pauschale Steuer für Aushilfen |
140,73 |
1200/1800 |
Bank |
674,36 |
3 Vor- und Nachteile einer kurzfristigen Beschäftigung und die Unterschiede bei Lohnsteuer und Sozialversicherung
3.1 Wann eine kurzfristige Beschäftigung besonders vorteilhaft ist
Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind in der Regel vorteilhafter als alle anderen Arten einer Teilzeitbeschäftigung. Kurzfristige Beschäftigungen gibt es als abgabenfreie Teilzeitbeschäftigung im Sozialversicherungsrecht und als Teilzeitbeschäftigung gemäß § 40 a Abs. 1 EStG, bei der die Lohnsteuer pauschal mit 25 % ermittelt werden kann. Die Voraussetzungen bei der Sozialversicherung und der Lohnsteuer sind allerdings nicht deckungsgleich. Liegt sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vor, steuerlich jedoch nicht, dann kann die Lohnsteuer nur individuell und nicht pauschal abgerechnet werden.
Vorteile einer kurzfristigen Beschäftigung
Bevor der Unternehmer einen Minijob vereinbart, sollte er prüfen, ob nicht – zumindest vorübergehend – die kurzfristige Beschäftigung günstiger für ihn ist. Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind besonders vorteilhaft, weil
- keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, also auch keine pauschalen Abgaben wie bei einem Minijob und
- bei der individuellen Abrechnung häufig keine Lohnsteuer anfällt.
Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse eignen sich daher auch sehr gut, um den Ehegatten oder die eigenen Kinder für einen begrenzten Zeitraum zu beschäftigen.
Vergleich zwischen kurzfristiger Beschäftigung und Minijob
Ein Unternehmer hat mit seinem Arbeitnehmer einen Rahmenarbeitsvertrag über einen Zeitraum von 12 Monaten vereinbart. Der kurzfristig Beschäftigte arbeitet an 34 Stunden im Monat. Bei einem Stundenlohn von 12,50 EUR zahlt er ihm 425 EUR im Monat. Der Vergleich zwischen kurzfristiger Beschäftigung und Minijob sieht wie folgt aus:
|
kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) |
Minijob (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) |
Arbeitslohn: 34 Stunden × 12,50 EUR = |
533,63 EUR |
533,63 EUR |
Sozialversicherungsbeiträge = |
0,00 EUR |
|
Lohnsteuer lt. Steuerklasse I = |
0,00 EUR |
|
Pauschale Kranken- und Rentenversicherung (13 % + 15 %) |
|
149,42 EUR |
Pauschale Lohnsteuer usw. 2 % = |
|
10,67 EUR |
Umlage U1/U2 und Insolvenzgeldumlage (1,1 %, 0,24 %, 0,06 % ) |
6.94 EUR |
6,94 EUR |
Gesamtbelastung |
540,57 EUR |
700,66 EUR |
In diesem Fall bringt die kurzfristige Beschäftigung einen monatlichen Vorteil von 160,09 EUR, in einem Zeitraum von 12 Monaten sind dies immerhin 1.921,08 EUR. Herr Huber entscheidet sich in Abstimmung mit seinem Arbeitnehmer für die Abwicklung im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4190/6030 |
Aushilfslöhne |
533,63 |
|
|
|
4141/6170 |
Sonstige soziale Abgaben |
6,94 |
1200/1800 |
Bank |
540,57 |
Die Umlage "U2" wurde zum 1.1.2025 von 0,24 % auf 0,22 % abgesenkt und der Minde...