Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
5.3.1 Verdienstgrenze pro Arbeitstag 150 EUR
Die Vergütung pro Arbeitstag darf im Durchschnitt nicht höher als 150 EUR sein. Der Betrag wurde mit Wirkung vom 1.1.2023 von 120 EUR auf 150 EUR angehoben. Es handelt sich also um einen Durchschnittsbetrag, der aus dem Gesamtlohn und der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage zu ermitteln ist. Vorsicht! Die pauschale Besteuerung ist gefährdet, wenn der Durchschnittswert durch Sonderzahlungen, wie z. B. durch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, überschritten wird.
Steuerfreie Vergütungen werden nicht einbezogen
Steuerfreie Vergütungen, wie z. B. Reisekosten, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, werden bei der Ermittlung der 150-EUR-Grenze nicht einbezogen.
Ein Arbeitstag ist grundsätzlich der Kalendertag. Ein Arbeitstag kann aber auch eine Nachtschicht sein, die sich auf 2 Kalendertage erstreckt, z. B. die Nachtschicht eines Taxifahrers.
Die 150-EUR-Grenze kann überschritten werden, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt erforderlich geworden ist. Der Einsatz von Aushilfskräften ist als unvorhersehbar anzusehen, wenn er entgegen dem vorhersehbaren Bedarf sofort erforderlich wird, z. B. wegen eines starken Besucherandrangs bei schönem Wetter in einem Biergarten.
Steht der Einsatzzeitpunkt von Aushilfskräften bereits seit längerer Zeit fest, z. B. bei Volksfesten oder Messen, handelt es sich nicht um eine Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt, sodass die 150-EUR-Grenze zu beachten ist.
5.3.2 Verdienstgrenze maximal 19 EUR
Der Stundenlohn muss 2024 mind. 12,41 EUR und 2025 mind. 12,82 EUR betragen (Mindestlohn) und darf nicht höher als 19 EUR sein und zwar auch dann, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt erforderlich wird. Maßgebend sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Steuerfreie Vergütungen werden auch bei der 19-EUR-Grenze nicht einbezogen.
Beim Stundenlohn ist auf eine Zeitstunde mit 60 Minuten abzustellen. Zahlt der Unternehmer den Arbeitslohn für eine kürzere Zeit, z. B. für 45 Minuten, muss er den Stundenlohn umrechnen.
Der Stundenlohn darf die 19-EUR-Grenze nicht überschreiten
Ein Unternehmer betreibt eine Sprachschule und zahlt einem Aushilfslehrer für eine Unterrichtsstunde von 45 Minuten 15 EUR. Der Stundenlohn beträgt dann (15 : 45 × 60 =) 20 EUR. Der Unternehmer darf die Lohnsteuer nicht pauschal berechnen.