Entscheidungsstichwort (Thema)

Datum eines Zeugnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Das Zeugnisdatum, mit dem ein qualifiziertes Arbeitsendzeugnis versehen wird, hat regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezeichnen, nicht dagegen den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich physisch ausgestellt worden ist.

 

Normenkette

GewO § 109

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 28.10.2019; Aktenzeichen 1 Ca 449/19)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.10.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien stritten in dem Kündigungsschutzverfahren Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 449/19 u. a. um eine außerordentliche, fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.01.2019. Am 14.01.2019 erklärte die Beklagte, dass sie an der außerordentlichen, fristlosen Kündigung vom 03.01.2019 nicht festhalte, so dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung vom 03.01.2019 zum 15.02.2019 enden werde.

Mit Klageerweiterung vom 21.03.2019 machte die Klägerin u. a. hilfsweise für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses geltend.

Im Gütetermin vom 26.03.2019 schlossen die Parteien einen Vergleich, welcher mit Ablauf der Widerrufsfrist am 09.04.2019 rechtskräftig wurde. In Ziffer 4 des Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte, "der Klägerin ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, die Klägerin in ihrem beruflichen Fortkommen unterstützt, eine gute Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie eine Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel enthält. Die Klägerin ist berechtigt, bei der Beklagten einen Zeugnisentwurf einzureichen, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf."

Die Klägerin ließ der Beklagten daraufhin unter dem 22.05.2019 einen Zeugnisentwurf zukommen (Bl. 74 d. A.). Die Beklagte erteilte der Klägerin in der Folgezeit mehrere Zeugnisversionen, die jedoch jeweils Abweichungen von dem Formulierungsvorschlag der Klägerin aufwiesen. Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 04.07.2019 einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld/Zwangshaft gemäß § 888 ZPO (Bl. 64 ff. d. A.). Einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag über die Formulierung eines Zeugnisses lehnte die Beklagte ab.

Die Klägerin hat im Rahmen des Zwangsgeldverfahrens an dem von der Beklagten zuletzt erteilten Zeugnis beanstandet, dass dieses nicht auf dem von der Beklagten üblicherweise verwendeten Geschäftspapier geschrieben wurde, dass das Zeugnis das Datum "05.09.2019" trägt und nicht das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, "31.12.2018" und schließlich, dass die Beklagte in ihrem Zeugnis formuliert hat: "Das Arbeitsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.12.2018", und nicht, wie in dem Entwurf der Klägerin steht, "das Arbeitsverhältnis endet auf Wunsch von Frau F zum 31.12.2018".

Mit Beschluss vom 28.10.2019 hat das Arbeitsgericht Siegburg gegen die Beklagte zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 26.03.2019 zur Erteilung eines Zeugnisses ein Zwangsgeld in Höhe von 600,- € verhängt. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, die Klägerin habe einen Anspruch darauf, dass das Zeugnis auf dem üblichen Geschäftspapier der Beklagten geschrieben wird und das als Zeugnisdatum der 31.12.2018 aufgeführt wird. Auf die Begründung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 28.10.2019 (Bl. 138/138 R/139 d. A.) wird Bezug genommen.

Die Beklagte und Zwangsvollstreckungsschuldnerin hat gegen den ihr am 02.11.2019 zugestellten Beschluss am Montag, dem 18.11.2019 fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beschränkt ihre sofortige Beschwerde auf den Gesichtspunkt, dass sie aufgrund des Zwangsgeldbeschlusses verpflichtet sein soll, ein Zeugnis zu erteilen, das als Zeugnisdatum den "31.12.2018" aufführt. Die Beklagte und Vollstreckungsschuldnerin meint, sich insoweit auf einen wichtigen Grund im Sinne von Ziffer 4 des Vergleichs vom 26.03.2019 berufen zu können, der sie dazu berechtige und sogar verpflichte, von dem Zeugnisentwurf der Klägerin abzuweichen. Der wichtige Grund bestehe in dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Dieser Grundsatz gebiete, dasjenige Datum anzugeben, an welchem sie tatsächlich das Zeugnis - unbeschadet später vorgenommener einzelner Berichtigungen - erstmals ausgestellt habe, zumal die Klägerin ihren Zeugnisanspruch auch nicht "zeitnah" nachdem in Rede stehenden Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht habe.

Auf den vollständigen Inhalt der Beschwerdebegründungsschrift vom 16.11.2019 und des weiteren Schriftsatzes der Beklagten und Zwangsvollstreckungsschuldnerin vom 21.01.2020 wird Bezug genommen.

Die Beklagte und Vollstreckungsschuldnerin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.10.2019 insoweit aufzuheben, als die Schuldnerin zur Zeugniserteilung mit dem Ausstellungsdatum des 31.12.2018 verpflichtet wird.

Die Klägerin und Vollstre...

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