Bei den in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG aufgezählten Erzeugnissen beträgt der Steuersatz 19 %[1] und der Vorsteuerabzug 9 %. Somit ergibt sich eine Zahllast 10 %[2] für den Lieferer. Zu den in der Anlage 2 des UStG nicht aufgeführten[3]
- Sägewerkserzeugnissen i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG gehören insbesondere Balken, Bohlen, Kanthölzer, besäumte und unbesäumte Bretter sowie Holzwolle und Holzmehl.
- Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG zählen insbesondere Wein, Obstwein und andere alkoholische Getränke, Traubenmost, Frucht- und Gemüsesäfte, Alkohol und Sprit sowie vergorene, nicht zum Verzehr bestimmte Kirschmaische.
Nicht unter § 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG fallen Milch (aus Kapitel 4 des Zolltarifs), Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch von mindestens 75 % des Fertigerzeugnisses sowie Wasser (nicht Mineralwasser).
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