OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 9.3.2015, S 2230 - 2015/0007 - St 165
1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Zuständigkeit der Schwerpunktfinanzämter LuF
Mit Erlass des FinMin Nordrhein-Westfalen vom 22.10.2009, O 2115 – 34 – II C 3, ist die Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit in Schwerpunktfinanzämtern zentralisiert worden. Gleiches gilt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die über land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen verfügen.
Das Schwerpunktfinanzamt ist sachlich für alle Veranlagungszeiträume zuständig, in denen der Stpfl. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt (hat). Selbst wenn der Stpfl. seinen luf-Betrieb aufgegeben, veräußert oder übertragen hat, verbleibt die Zuständigkeit für diejenigen Veranlagungszeiträume beim Schwerpunktfinanzamt, in denen der Stpfl. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hat. Das Schwerpunktfinanzamt bleibt sachlich insoweit auch noch für die Bearbeitung der Rechtsbehelfe, für die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden, für die Erhebung, für die Betriebsprüfung einschließlich USt-Sonderprüfung und LSt-Außenprüfung der betreffenden Veranlagungszeiträume zuständig. Erst ab dem Veranlagungszeitraum, in dem keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mehr erzielt werden, ist das Schwerpunktfinanzamt nicht mehr sachlich zuständig.
Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige erstmals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Das bisher zuständige Finanzamt bleibt sachlich weiterhin für die Steuerfestsetzung und für die Erhebung für die Veranlagungszeiträume zuständig, in denen der Steuerpflichtige noch keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hat.
1.2 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens und die Verwertung der dadurch gewonnenen Erzeugnisse. Der Begriff des luf Betriebs setzt grundsätzlich weder eine Mindestgröße noch vollen landwirtschaftlichen Besatz (Betriebsgebäude, Betriebsmittel usw.) voraus. Auch die ernsthaft betriebene landwirtschaftliche Nutzung von Stückländereien ist deshalb LuF (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 31.3.1955, IV 134/54 U, BStBl 1955 III S. 150, und vom 21.12.1965, III 291/62 U, BStBl 1966 III S. 138).
Die Bewirtschaftung von Schrebergärten, privaten Hausgärten, Wochenendgrundstücken ist dagegen in der Regel nicht zur LuF zu rechnen, weil hier eine ernsthafte luf Betätigung nicht gegeben ist.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass steuerlich kein luf Betrieb vorliegt, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3.000m² sind. Die Vereinfachungsregel gilt nicht, wenn die Flächen intensiv genutzt werden, z.B. für Sonderkulturen, Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau, Baumschulen und Weinbau.
Feststellungen zu der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb – ggf. vor Generationen – vorhanden war, können sich aus der Größe und der Art der Bewirtschaftung des Grundstücks, aus der Einheitsbewertung und aus der Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder anderen landwirtschaftlichen Berufsorganisationen ergeben. Bestand ursprünglich ein landwirtschaftlicher Betrieb, sind die Grundstücke in der Hand der Rechtsnachfolger Betriebsvermögen geblieben, solange sie nicht entnommen wurden oder der Betrieb aufgegeben wurde. Daran ändert auch ein späterer Übergang zur Eigenbedarfsbewirtschaftung nichts (vgl. BFH-Urteil vom 5.5.2011, BStBl 2011 II S. 792).
1.3 Steuererklärungen
1.3.1 Steuererklärungsfristen
1.3.1.1 Abgabe der Steuererklärungen für 2013 (Gleichlautender Ländererlass vom 2.1.2014)
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2013 für Stpfl. mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die den Gewinn nach einem von dem Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt (§ 149 (2) AO).
Das Verfahren der Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, wurde wie folgt geregelt:
Bei Steuererklärungen für Stpfl., die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, wurde die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 31.05. des Zweitfolgejahres verlängert.
Darüber hinaus kann eine Fristverlängerung bis zum 31.07. des Zweitfolgejahres nur noch aufgrund begründeter Einzelanträge gewährt werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Die verlängerten Abgabefristen gelten auch für Stpfl., deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 180 AO gesondert festgestellt und die nicht beim Schwerpunktfinanzamt LuF zur Einkommensteuer veranlagt werden, Tz. II des Erlasses des FinMin No...