Ein Betrieb setzt voraus, dass er mit Gewinnerzielungsabsicht wirtschaftet. Das bedeutet, dass neben den laufenden Betriebsergebnissen unter Einschluss realisierter und nicht realisierter Wertsteigerungen des Betriebsvermögens ein positiver Totalgewinn objektiv möglich ist.
Totalgewinne sind nur Erträge, die tatsächlich der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Dabei kann beispielsweise bei Investitionen als Umstrukturierungsmaßnahme, die den Verlusten entgegenwirken soll, sich jedoch erst nach der Hofübergabe positiv auswirkt, von einem generationsübergreifenden Prognosezeitraum ausgegangen werden. Bei § 13a EStG-Landwirten kann deshalb Liebhaberei grundsätzlich nicht nachgewiesen werden. Ist ein positiver Totalgewinn objektiv nicht möglich, kann eine einkommensteuerlich nicht relevante Liebhaberei dann angenommen werden, wenn die Dauerverluste wegen privaten Neigungen oder wegen anderen persönlichen Gründen der Lebensführung vom Steuerpflichtigen hingenommen werden. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen. Der Begriff der Liebhaberei bezieht sich grundsätzlich auf einen ganzen Betrieb aber auch Teilbetriebe und selbstständige Betriebsteile können als Liebhaberei beurteilt werden. So kann bei einem landwirtschaftlichen Betrieb, der neben einem wirtschaftlich erfolgreichen Sonderkulturbetrieb noch eine verlustbringende Pferdehaltung betreibt, lediglich die Pferdehaltung herausgegriffen und als steuerliche Liebhaberei eingestuft werden.
Liebhaberei kann nach der Rechtsprechung widerlegbar vermutet werden bei
- normal landwirtschaftlich genutzten Flächen von nicht mehr als 30 Ar (nicht darunter fallen Sondernutzungen wie z.B. Weinbau, Intensivobstbau, Hopfen, Spargel, Tabak),
- dem Unterhalt von Haus- und Wochenendgärten.
Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ist in Bezug auf die Liebhaberei besonders die Haltung und Zucht von Pferden streitbefangen. Einerseits gehört die Haltung von Pferden eindeutig zur Tierhaltung im einkommensteuerlichen Sinne, andererseits ist in der Praxis oftmals eine Vermengung von privaten Interessen an der Pferdehaltung mit beruflichen Interessen verbunden.
- · Pferdehaltung zur Freizeitreiterei mit Grundstücken zur Futtergewinnung,
- die amateurmäßig ausgeübte Renn- oder Springreiterei,
- · reine Pferdezuchtbetriebe mit nicht mehr als 6 Zuchtstuten,
- · der Haltung von Rennpferden.
Bei einer Neugründung sind Anlaufverluste bis zur Gewinnung gefestigter Erkenntnisse mit anderen Einkünften ausgleichsfähig. Sie bleiben hingegen von Anfang an unberücksichtigt, wenn nach der Betriebsstruktur ein Totalgewinn von vornherein nicht erzielt werden kann. Die Finanzverwaltung wird i.d.R. die Verluste zunächst vorläufig anerkennen; dem Steuerpflichtigen wird der Nachweis auferlegt, dass durch geeignete organisatorische Maßnahmen eine betriebswirtschaftliche Führung des Betriebs möglich ist und ein Totalgewinn erzielt werden kann.
Erfolgt durch das Finanzamt eine endgültige Einstufung als Liebhaberei, dann sind bei Einzelunternehmen, Gemeinschaften und Personengesellschaften dementsprechend die Erträge der Liebhaberei nach § 12 Nr. 1 EStG von der Einkunftsermittlung ausgeschlossen, bei den Kapitalgesellschaften stellt der Verzicht auf den entsprechenden Aufwendungsersatz eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Eine Sonderstellung innerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nimmt die Forstwirtschaft ein. Sie ist im Gegensatz zu anderen landwirtschaftlichen Nutzungen, bei denen regelmäßig einmal jährlich Erträge erwirtschaftet werden, durch wesentlich längere "Produktionszyklen" gekennzeichnet, da sich das Baumwachstum bis zur Holzernte über viele Jahren erstreckt. Sofern in einem forstwirtschaftlichen Betrieb keine Abstufung nach Holzarten und Altersklassen vorhanden ist und dadurch keine jährliche Holzernte möglich ist, liegen zwischen Anpflanzung der Bäume und deren Ernte viele Jahrzehnte. Aufgrund dieser Besonderheiten wird durch die Rechtsprechung ein dem natürlichen Prozess der Forstwirtschaft entsprechend langer Prognosezeitraum, der von der Anpflanzung bis zur Holzernte reicht, zugebilligt.