OFD Frankfurt, Verfügung v. 7.11.2000, S 2183 b A - 3 - St II 20

In einem anderen Bundesland ist anlässlich von Betriebsprüfungen bei Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (GmbH, eingetragene Genossenschaften) sowie bei gewerblich geprägten Personengesellschaften, die dem Grunde nach Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, die Frage aufgeworfen worden, ob die für Gewerbebetriebe oder für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Betriebsgrößenmerkmale zugrunde zu legen sind.

Die Anwendung der für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Größenmerkmale wird damit begründet, dass nach dem BMF-Schreiben vom 16.11.1993 (IV B 2 – S 2133 – 16/93, BStBl 1993 I S. 933) und nach Abschnitt 29 KStR im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Körperschaften, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, bestimmte Steuervergünstigungen und Vereinfachungsregelungen in Anspruch nehmen können, die grundsätzlich nur land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zustehen. Daher sei es vertretbar, bei den o.g. Betrieben zur Überprüfung der Voraussetzungen des § 7 g Abs. 2 Nr. 1 EStG auf die Einheitswerte, in den neuen Ländern die Ersatzwirtschaftswerte, abzustellen.

Gemäß dem Ergebnis einer bundesweiten Abstimmung bitte ich zu dieser Frage die Auffassung zu vertreten, dass bei den o.g. Betrieben § 7 g Abs. 2 Nr. 1 b EStG nicht anzuwenden ist, weil die im Rahmen des JStG 1997 vorgenommene Änderung des § 7 g Abs. 2 EStG an einkommensteuerliche Begriffe anknüpft und damit die einkommensteuerliche Qualifikation eines Betriebs als gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Betrieb auch für die Anwendung der unterschiedlichen Betriebsgrößenmerkmale maßgebend ist.

 

Normenkette

EStG § 7g

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge