LfSt Rheinland-Pfalz v. 23.9.2019, S 2230 A - St 31 1
Soweit die nachfolgenden Ausführungen in der Tz. 4 und Tz. 5 zur Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirten (LuF) gegenüber den grundlegenden Anordnungen lt. Rdvfg. vom 3.7.2006 – S 2230 A – St 31 1 – Ergänzungen oder Änderungen beinhalten, sind diese durch Randstrich kenntlich gemacht.
1 Abgabe der Steuererklärungen
1.1 Abgabefrist bei Einkünften aus LuF
Die gesetzliche Frist zur Abgabe von Steuererklärungen ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18.7.2016, BStBl 2016 I S. 694, um zwei Monate verlängert worden. Diese Verlängerung ist erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und für Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen (vgl. Art. 97 § 10a Abs. 4 EGAO).
Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr (Kj.) oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, sind nunmehr spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kj. (also spätestens am 31.07. des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj.) oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO)).
Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus LuF nach einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr (Wj.) ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kj. begonnenen Wj. folgt (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO). Bei einem Wj. welches beispielsweise den Zeitraum vom 01.07. bis 30.06. (§ 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)) umfasst, endet die Frist mit Ablauf des 31.01. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj.
Es gelten damit folgende Regelungen:
VZ 2017: Wj. 1.7.2017 – 30.6.2018: Abgabefrist für VZ 2017: 30.11.2018
VZ 2018: Wj. 1.7.2018 – 30.6.2019: Abgabefrist für VZ 2018: 31.1.2020
Das StModernG enthält in § 149 Abs. 3 AO ab VZ 2018 eine Sonderfrist für Steuerpflichtige, deren Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden (sog. „Beraterprivileg”). Danach verlängert sich die Frist bis Ende Februar und in den Fällen der Land- und Forstwirtschaft bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
Die verlängerte Abgabefrist für LuF gilt unabhängig davon, ob und inwieweit der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus LuF auch noch andere Einkünfte erzielt, da § 149 Abs. 2 Satz 2 AO nicht voraussetzt, dass die Einkünfte aus LuF alle anderen Einkünfte überwiegen. Diese gilt jedoch nur für Steuererklärungen, denen unmittelbar eine Gewinnermittlung für Einkünfte aus LuF (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3 oder § 13a EStG) zugrunde liegt.
Werden die Einkünfte des Steuerpflichtigen aus LuF ausschließlich (einheitlich und) gesondert festgestellt (§ 179 AO), so gilt die verlängerte Abgabefrist grundsätzlich nur für die Feststellungserklärung, nicht aber für die Einkommensteuererklärung (BFH vom 15.7.2005 – IV B 219/03, BFH/NV 2005, 1968).
Hinweis:
Bei beratenen Steuerpflichtigen, die ihre Einkommensteuererklärung zwar innerhalb der für die Feststellungserklärung geltenden Abgabefrist (= 31.7.2020), aber nach der Abgabefrist der Einkommensteuererklärung (= 29.2.2020) abgeben, wird ein Verspätungszuschlag von Gesetzes wegen (§ 152 Abs. 2 AO) festgesetzt.
Wird die entsprechende Einkommensteuererklärung ohne Einkünfte aus LuF eingereicht, sollte die Einkommensteuerfestsetzung grundsätzlich schon vor Erlass des Feststellungsbescheids mit insoweit geschätzten luf Einkünften erlassen werden (§ 155 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 5 AO). Dies ist insbesondere mit Blick auf § 32c EStG und den dadurch maschinell gesetzten Vorbehalt der Nachprüfung zu empfehlen. Im Ausnahmefall des § 109 Abs. 2 AO kann eine Fristverlängerung gewährt werden.
Zu den Steuererklärungsfristen für den Veranlagungszeitraum 2017 wird im Übrigen auf den mit Rundverfügung vom 2.1.2018 – S 0320 A – St 35 2 bekannt gegebenen Erlass des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 2.1.2018 über die Steuererklärungsfristen verwiesen.
2 Änderungen in den Vordrucken der Einkommensteuererklärung 2018
2.1 Anlage L
Das Ankreuzfeld „zur Körperschaftsteuererklärung” in Zeile 2 der Anlage L wurde entfernt, da eine Anpassung der Anlage ZVE (Anlage zur Körperschaftsteuererklärung) vorgenommen wurde, wobei der Bezug zur Anlage L und V entfernt wurde. Hintergrund der Entscheidung ist, dass es zum einen für die Anlage L und die Anlage V im Körperschaftsteuerbereich kaum Anwendungsfälle gibt. Zum anderen war jährlich zu überprüfen, welche Zeilen für die KSt-Fälle ausgeschlossen werden mussten.
In Zeile 14 wurden analog zur Anlage G die Kz. 50.58 / 59 von der Anlage L entfernt und lediglich die Abfrage „In den Zeilen 6 bis 11 enthaltene positive Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 4 UmwStG” beibehalten.
Da im Rahmen von Veräußerungsvorgängen unter den in § 6b oder § 6c EStG genannten Voraussetzungen e...