Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entstehen durch die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich deren Verarbeitung bis zu einer bestimmten Verarbeitungsstufe, sowie deren Vermarktung und deren Verbrauch.
Aber auch die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Daran ändert sich nichts, wenn die Tiere nach ihrer Schlachtung bis zu einer bestimmten Verarbeitungsstufe weiterverarbeitet werden. Ferner gehören auch Einkünfte aus bestimmten Nutzungen wie die Imkerei, Teichwirtschaft usw. zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (vgl. dazu § 62 BewG). Auch Nebenbetriebe, die dem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind, sind den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen. Beispielhaft dafür sind Mostereien und Brennereien, die eigenes Obst verarbeiten.
Der Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft setzt keine Mindestgröße voraus. Es genügt, wenn der Umfang der Fläche über die private Gartenbewirtschaftung zu Eigenbedarfszwecken hinausgeht (BMF, Schreiben v. 17.5.2022, IV C 7 – S 2230/21/10001:007, Tz 10, BStBl 2022 I S. 678) In der Praxis hat sich eine Mindestgröße von 3.000 qm etabliert, die jedoch nicht sicher vor einer abweichenden Rechtsprechung des für landwirtschaftliche Sachverhalte zuständigen VI. Senat des Bundesfinanzhofs ist. Ferner ist für die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs das Vorhandensein von Gebäuden und Inventar nicht erforderlich. Damit können auch landwirtschaftliche Flächen ohne Hofstelle einen Betrieb darstellen. Hintergrund für diese Annahme ist, dass eine Bewirtschaftung vollständig durch Lohnunternehmen erfolgen kann, so dass eigene Gebäude und Inventar dadurch vollständig entbehrlich sind.
Eine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einer Grundstücksfläche genügt. Die außerdem erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist auch bei der Vermarktung an einen Abnehmer oder ausschließlich an Angehörige gegeben.
Abweichend von der Regelbesteuerung wird für die im Rahmen eines Land- und Forstwirtschaftsbetriebs ausgeführten Umsätze die Umsatzsteuer und die Vorsteuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG festgesetzt. Die Besonderheit dieser Vorschrift ist, dass die Vorsteuer fiktiv in Höhe der Umsatzsteuer festgesetzt wird, so dass keine Zahllast entstehen kann. Damit darf der den Durchschnittssatz anwendende Landwirt die von ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer behalten; der vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger kann dagegen die ihm vom Landwirt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Darüber hinaus ist der Landwirt nicht zum Abzug der in den Eingangsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer berechtigt. Dennoch ergibt sich abhängig von der Höhe des Durchschnittssatzes und der Höhe der mit Umsatzsteuern belasteten Eingangsumsätze für den Landwirt ein wirtschaftlicher Vorteil.
Dies war der Europäischen Kommission ein Dorn im Auge, so dass der Gesetzgeber reagieren musste und Zugang zum Durchschnittssatz nach § 24 UStG ab dem 1.1.2022 nur dann ermöglichte, wenn die Umsätze im vorangegangen Kalenderjahr 600.000 EUR nicht überschritten haben. Außerdem wurde eine regelmäßige Überprüfung der Höhe des Durchschnittssatzes in § 24 Abs. 5 UStG verankert.
Bei hohen Investitionen kann der Land- und Forstwirt auf die Besteuerung nach § 24 UStG verzichten; er erhält dann wie ein "normaler" Unternehmer den tatsächlichen Vorsteuerabzug aus den Investitionen.