(1) 1Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, ist das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu ersetzen. 2Die Ersetzung erfolgt durch die Erteilung der Baugenehmigung.

 

(2) § 82 der Kommunalverfassung findet keine Anwendung.

 

(3) 1Die Baugenehmigung ist zugleich eine begründungspflichtige Ersatzvornahme. 2Widerspruch und Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen die Ersatzvornahme haben keine aufschiebende Wirkung.

 

(4) 1Die Gemeinde ist vor Erteilung der Baugenehmigung anzuhören. 2Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, soweit innerhalb anderer Zulassungsverfahren die Entscheidung über die Baugenehmigung eingeschlossen ist.

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