(1) 1Die teilweise oder vollständige Aufhebung von Bindungen für Wohnzwecke, von Belegungsbindungen, von Belegungs- und Mietbindungen oder von Bindungen zum Zwecke der Selbstnutzung bedarf einer Erlaubnis. 2Die Erteilung einer Erlaubnis kommt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 in folgenden Fällen in Betracht:

 

1.

Nutzung von gebundenem Mietwohnraum zur Selbstnutzung durch den Verfügungsberechtigten,

 

2.

Nutzung von zur Selbstnutzung gebundenem Wohnraum als Mietwohnraum,

 

3.

Vermietung von gebundenem Mietwohnraum an einen Inhaber eines für die maßgebliche Wohnungsgröße ausgestellten Wohnberechtigungsscheins nach § 15, aber unter

 

a)

Nichteinhaltung der angemessenen Wohnungsgrößen oder

 

b)

Belegung unter Abweichung vom Vorbehalt und Vorrang oder von Sonderbindungen der Wohnung zugunsten bestimmter Personengruppen oder bestimmter Haushalte,

 

4.

Vermietung von gebundenem Mietwohnraum zu Wohnzwecken an eine Person ohne Wohnberechtigungsschein nach § 15 oder die Überlassung an einen Zwischenmieter entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 4,

 

5.

Zuführung von gebundenem Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken im Sinne des § 4 Absatz 2 a oder entsprechende bauliche Änderung,

 

6.

nicht nur vorübergehender, mehr als sechs Monate andauernder Leerstand,

 

7.

bauliche Änderungen von gebundenem Wohnraum ohne Aufgabe des Wohnzwecks im Sinne des § 4 Absatz 2 a unter Wegfall von Wohnfläche,

 

8.

Beseitigung von gebundenem Wohnraum.

3Die Erlaubnis bedarf der Schriftform. 4Sie soll vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 befristet erfolgen.

 

(2) 1Die Erlaubnis ist in den Fällen des Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 zu erteilen, wenn im Fall der Nummer 1 der Verfügungsberechtigte und dessen Haushaltsangehörige beziehungsweise im Fall der Nummer 2 der Mieter und dessen Haushaltsangehörige die Voraussetzungen des § 15 erfüllen. 2Im Fall des Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist die Erlaubnis nur wirksam, solange die Vermietung zu der höchstzulässigen Miete nach § 4 Absatz 6 erfolgt. 3Die Erlaubnis ist im Fall des Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 zu erteilen, wenn der Wegfall der Wohnfläche bezogen auf die geförderte Wohnfläche im Gebäude weniger als fünf Prozent beträgt.

 

(3) 1Die Erlaubnis kann in den Fällen des Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 über Absatz 2 hinaus sowie in den Fällen des Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 8 erteilt werden, wenn

 

1.

ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Belegungsbindungen nicht mehr besteht,

 

2.

dies zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen erforderlich ist oder

 

3.

dem Verfügungsberechtigten ein Festhalten an der bindungsgerechten Nutzung nicht mehr zumutbar ist, wobei dies aufgrund fehlender Nachfrage nur angenommen werden kann, wenn der Verfügungsberechtigte nachweist, dass ein hinreichendes eigenes Bemühen um eine zweckentsprechende Nutzung der gebundenen Wohnung über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erfolglos geblieben ist.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 kann die Erlaubnis auch ohne Antrag eines Verfügungsberechtigten für bestimmte Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art oder für Wohnungen in bestimmten Gebieten erteilt werden.

 

(4) 1Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 ist in der Regel befristet für längstens fünf Jahre, bei unbefristetem Nutzungsverhältnis bis zu dessen Ende, zu erteilen. 2Abweichend hiervon ist in den Fällen des Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 die Erlaubnis unbefristet zu erteilen, wenn durch eine bauliche Änderung die Zweckänderung dauerhaft verfestigt werden soll. 3Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und 8 ist unbefristet zu erteilen.

 

(5) 1Die Erlaubnis ist außer in den Fällen des Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 7 unter der Verpflichtung zu einem Ausgleich zu erteilen. 2In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 besteht der Ausgleich in einer laufenden Geldleistung in angemessener Höhe. 3In den Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 besteht der Ausgleich vorrangig in der Übertragung der Belegungs- und Mietbindung nach § 22 auf Ersatzwohnungen, nur hilfsweise bei Nichtverfügbarkeit von Ersatzwohnraum seitens des Verfügungsberechtigten in einer laufenden Geldleistung. 4Die eingezogenen Geldleistungen sind durch die zuständige Stelle für Maßnahmen nach diesem Gesetz einzusetzen.

 

(6) Bei Nichteinhaltung von Bindungen im Sinne des Absatz 1, ohne dass eine Erlaubnis erteilt wurde, richten sich die Rechtsfolgen nach §§ 25 bis 28.

[1] § 18 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 13.05.2020.

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