1Die Fördermaßnahmen erfolgen auf der Grundlage der zur Umsetzung dieses Gesetzes aufzustellenden Förderprogramme des Landes. 2Unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 können Schwerpunkte gesetzt und Kriterien für eine bedarfsorientierte Differenzierung herangezogen werden. 3Im Förderprogramm kann bestimmt werden, dass die Barrierefreiheit des Wohnraums Voraussetzung der Förderung ist. 4Gleiches gilt für energiesparende Bauweisen und zusätzliche energetische Anforderungen an den zu fördernden Wohnraum.

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