Latente Steuern sind nach § 285 Nr. 29 HGB für jeden Bilanzposten im Anhang zu erläutern. Darüber hinaus sind latente Steuern aufgrund steuerlicher Verlustvorträge, Steuergutschriften und Zinsvorträge ebenso wie der Steuersatz, mit dem die latenten Steuern bewertet worden sind, anzugeben.

Es sind ebenso Angaben zu machen, ob Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz von Vermögensgegenständen oder Schulden bestehen, die keine Auswirkungen auf die handelsrechtliche und steuerliche Gewinnermittlung entfaltet haben und die daher nicht in die Berechnung der latenten Steuern einbezogen worden sind.[1] Unterbleibt z. B. aufgrund der Gesamtdifferenzbetrachtung ein Ausweis von latenten Steuern in der Bilanz, ist anzugeben, aufgrund welcher Differenzen oder steuerlicher Verlustvorträge per Saldo ein Ausweis unterblieb; d. h. die Angaben im Anhang sind unabhängig davon zu machen, ob in der Bilanz latente Steuern ausgewiesen sind.

Nach § 285 Nr. 30 HGB ist im Anhang zusätzlich anzugeben,

  • wenn latente Steuerschulden in der Bilanz angesetzt werden,
  • die latenten Steuerschulden am Ende des Geschäftsjahres und
  • die im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Änderungen dieser Salden.

Nach den Anforderungen des DRS 18 sind qualitative Angaben regelmäßig ausreichend. Die Anhangangabe nach § 285 Nr. 30 HGB beschränkt sich explizit auf die Fälle, in denen latente Steuerschulden in der Bilanz angesetzt werden. Eine Pflicht zur Angabe für nicht angesetzte aktive latente Steuern (z. B. nach Verrechnung mit latenten Steuerverpflichtungen oder bei Aktivierungswahlrechten) besteht demnach nicht für den Einzelabschluss. Im Konzernanhang sind hingegen die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden anzugeben, wenn latente Steuerschulden angesetzt werden.[2].

Grundsätzlich fordert DRS 18 eine Überleitungsrechnung vom erwarteten zum ausgewiesenen Steueraufwand/-ertrag sowie den Betrag und ggf. den Verfallzeitpunkt bei abzugsfähigen temporären Differenzen und Verlustvorträgen, auf die keine latenten Steuern angesetzt wurden, wenn dies für den Adressat von Interesse ist. Der HFA empfiehlt die Anwendung von DRS 18. Jedoch können im Einzelabschluss statt einer Überleitungsrechnung auch qualitative Angaben ausreichend sein.[3] Es besteht dementsprechend auch keine Notwendigkeit der Erläuterung von Differenzen oder Verlustvorträgen, für die kein Aktivposten angesetzt wurde.

Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Abgrenzung latenter Steuern befreit. Eine freiwillige Abgrenzung latenter Steuern ist erlaubt. Zu beachten ist außerdem, dass unabhängig von der Befreiung für kleine Kapitalgesellschaften eine Abgrenzung als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten erfolgen muss, sofern die Voraussetzungen nach § 249 HGB erfüllt sind. Künftige Steuerentlastungen sowie Steueransprüche aus steuerlichen Verlustvorträgen sind hierbei mindernd zu berücksichtigen.

Kleine Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB von beiden Angaben im Anhang nach § 285 Nr. 29 und Nr. 30 HGB befreit. Mittelgroße Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften sind nur von den Angabepflichten nach § 285 Nr. 29 HGB befreit.

[3] IDW ERS HFA 27, Rz. 47 i. V. m. Rz. 35.

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