Ist der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstands anzusehen, hat er diesen mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bilanzieren.

Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingge­bers, die der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegt worden sind, zzgl. etwaiger weiterer Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht in den Leasingraten enthalten sind[1], z. B. Transport- oder Montagekosten.

Sind dem Leasingnehmer die Anschaffungskosten des Leasinggebers nicht bekannt, muss er den Betrag ausweisen, den er hätte aufwenden müssen, wenn er den Gegenstand unmittelbar vom Hersteller erworben hätte und den Erwerb in konventioneller Weise durch ein Kreditinstitut hätte finanzieren lassen.[2]

[1] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 5 EStG Rz. 741.
[2] Bordewin/Tonner, Leasing im Steuerrecht, 6. Aufl. 2014, Kapitel 3 Rz. 42.

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