Prof. Dr. Sascha Dawo, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Vertragsarten
- Kriterien für wirtschaftliches Eigentum
- Grundmietzeit
- Leasingsonderzahlung
1 So kontieren Sie richtig
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
Mietleasing Kfz |
4570 |
6560 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
Mietleasing bewegliche Wirtschaftsgüter für technische Anlagen und Maschinen |
4810 |
6498 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
Mietleasing bewegliche Wirtschaftsgüter für Betriebs- und Geschäftsausstattung |
4965 |
6840 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
Kaufleasing |
4815 |
6250 |
|
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen |
So kontieren Sie richtig!
Leasing ist eine Mischung aus Kauf und Miete, wobei der Aspekt der Miete bei vielen Vertragsgestaltungen im Vordergrund steht. Im Falle einer mietähnlichen Ausgestaltung eines Leasingvertrags sind die einzelnen Leasingraten sofort als Aufwand zu erfassen. Wenn beispielsweise ein Firmenfahrzeug geleast wird und der Vertrag mietähnlichen Charakter aufweist, werden die einzelnen Leasingraten auf das Konto "Mietleasing Kfz" (SKR 03: 4570; SKR 04: 6560) gebucht. Bei anderen Leasinggegenständen werden die einzelnen Leasingraten auf das Konto "Mietleasing (bewegliche Wirtschaftsgüter)" (SKR 03: 4810; SKR 04: 6840) gebucht.
Buchungssatz:
Mietleasing Kfz/Mietleasing (bewegliche Wirtschaftsgüter) |
|
an Bank |
Wird zusätzlich zu den periodischen Leasingraten auch eine Leasingsonderzahlung durch den Leasingnehmer geleistet, so wird diese nicht sofort in voller Höhe als Aufwand erfasst. Sie ist vielmehr auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen. Der auf spätere Perioden entfallende Anteil ist über das Konto "Aktive Rechnungsabgrenzung" 0980 (SKR 03) bzw. 1900 (SKR 04) zu buchen und über die Laufzeit aufzulösen.
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Pkw-Leasing – Buchung der Leasingkosten
Herr Huber hat am 1.8.01 einen Firmen-Pkw geleast. Der Vertrag läuft über eine feste Grundmietzeit. Wirtschaftlich ist der Pkw dem Leasinggeber zuzuordnen, der den Pkw in seiner Bilanz erfasst. Der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt 40.200 EUR. Herr Huber handelt einen Rabatt aus, sodass dem Leasingvertrag ein Bruttokaufpreis von 37.120 EUR zugrunde liegt. Die monatliche Leasingrate ab dem 1.8.01 beträgt 535,50 EUR (einschließlich 85,50 EUR Umsatzsteuer). Eine Leasingsonderzahlung ist nicht vereinbart worden.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4570/6560 |
Mietleasing Kfz |
450,00 |
|
|
|
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
85,50 |
1200/1800 |
Bank |
535,50 |
Dem Unternehmer steht der Vorsteuerabzug in vollem Umfang zu, wenn er Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ermöglichen. Dafür muss er die private Nutzung des Firmenfahrzeugs gem. § 3 Abs. 9a UStG der Umsatzsteuer unterwerfen.
3 Arten von Leasingverträgen
Betriebsmittel können gekauft, gemietet oder geleast werden. Beim Kauf erfolgt eine Übertragung des Eigentums am Kaufgegenstand auf den Käufer und anschließend die Bilanzierung beim Käufer. Dagegen haben Mietverträge die Nutzungsüberlassung zum Gegenstand und die Betriebsmittel werden in der Bilanz des Vermieters ausgewiesen. Mietverhältnissen haben ihre rechtliche Grundlage im Mietrecht des BGB. Bei Mietverträgen liegt die Verantwortlichkeit für die Funktionstüchtigkeit bzw. Gebrauchsfähigkeit des Mietobjekts beim Vermieter.
Im Fall von Leasingverträgen überlässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer einen Leasinggegenstand gegen Entgelt zur Nutzung. Die Gefahr und Haftung für Instandhaltung und Beschädigung geht (im Gegensatz zu typischen Mietverträgen) i. d. R. auf den Leasingnehmer über.
Leasingverträge können – je nach Ausgestaltung – Elemente beider Vertragstypen – Miete und Kauf – beinhalten. Dadurch können sie im Einzelfall entweder mehr einem Kaufvertrag oder einem Mietvertrag ähneln.
Vor diesem Hintergrund richtet sich beim Abschluss von Leasingverträgen die bilanzielle Zuordnung des Leasinggegenstands zum Leasinggeber oder Leasingnehmer danach, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist. Sowohl § 246 HGB als auch § 39 AO fordern – wenn auch mit jeweils unterschiedlichem Wortlaut – die Zuordnung des Leasinggutes zum wirtschaftlichen Eigentümer. Der BFH hat in verschiedenen Grundsatzurteilen zur Zuordnung eines Leasingegenstands Stellung genommen. Darauf aufbauend hat die Finanzverwaltung Kriterien für die Zuordnung eines Leasinggegenstands in den sog. Leasingerlassen niedergelegt:
In der handelsrechtlichen Bilanzierungspraxis wird für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eige...