Der Unternehmer ist nach § 15 Abs. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für seine unternehmerische Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Wenn eine direkte und unmittelbare Zurechnung zu einem beabsichtigten entgeltlichen Ausgangsumsatz möglich ist, entscheidet allein dessen umsatzsteuerliche Behandlung über den Vorsteuerabzug der bezogenen Eingangsleistungen. Im Rahmen des § 15 Abs. 2 und 3 UStG kommt es entscheidend darauf an, dass die Ausgangsumsätze den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Die Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern nach § 43 UStDV erstrecken sich auf Fälle, in denen Eingangsleistungen lediglich teilweise den in § 43 UStDV bezeichneten steuerfreien Umsätzen zuzurechnen sind. Vorsteuerbeträge, die ausschließlich auf diese Umsätze entfallen, bleiben vom Abzug ausgeschlossen.

Vorsteuerabzug Leasinggesellschaft

In den Sachverhalten 1 und 2[1] bezieht die Leasinggesellschaft, die ihre Forderung verkauft, eine steuerpflichtige Kreditleistung, die im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der Finanzierung des Leasinggeschäftes (Abtretung der Forderung) und dem Leasingumsatz an sich steht.

Handelt es sich bei dem Leasingumsatz um eine steuerpflichtige Leistung, erfolgt bei Steuerfreiheit der Abtretung der Leasingforderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG aufgrund der Anwendung des § 43 Nr. 1 UStDV bei dem Leasingunternehmen gleichwohl keine Aufteilung des Vorsteuerbetrags aus der bezogenen Kreditleistung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil.

Vorsteuerabzug Kreditinstitut

Die von dem Kreditinstitut im Sachverhalt 1[2] bezogene steuerpflichtige Forderungsabtretung steht im unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Kreditgewährung an die Leasinggesellschaft und berechtigt folglich zum Vorsteuerabzug.

[1]

S. Abschnitt 10.

[2]

S. Abschnitt 10.

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