Leitsatz
Aufwendungen für hauswirtschaftliche Arbeiten, die eine Lebensgefährtin für den mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden körperbehinderten Partner leistet, können als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EstG abzugsfähig sein.
Normenkette
§ 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG
Sachverhalt
Der Kläger, der zu 50 % erwerbsgemindert ist, machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1989) Aufwendungen in Höhe von 1 200 DM für die Beschäftigung einer Hausgehilfin als außergewöhnliche Belastung geltend.
Das FA lehnte bei der Festsetzung der Einkommensteuer den Abzug der Aufwendungen mit der Begründung ab, bei der Hausgehilfin handele es sich um eine in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem Kläger lebende Person, so dass der Freibetrag gem. § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG 1987 nicht gewährt werden könne. Das FA verwies hierzu auf das BMF-Schreiben vom 14.3.1990, IV B 1 – S 2285a – 5/90 (BStBl I 1990, 147). Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FG gab der Klage statt.
Entscheidung
Der BFH teilte die Auffassung des FG. Offen bleibe, ob an der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 27.10.1989, III R 205/82, BStBl II 1990, 294) festzuhalten sei, wonach der Lebenspartner generell als Haushaltshilfe im gemeinsamen Haushalt beschäftigt werden könne, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Abzug erfüllt seien, oder ob nicht davon auszugehen sei, dass sich in Lebensgemeinschaften die beiderseitigen Arbeitsleistungen ausglichen. Denn im Streitfall habe es sich nicht um typische Hausarbeiten gehandelt, sondern um behinderungsbedingte Mehraufwendungen für die Haushaltsführung. In diesen Fällen sei die Beschäftigung des Lebenspartners unschädlich, und zwar auch dann, wenn sie lediglich aufgrund von mündlichen Absprache erfolge.
Hinweis
Schwer Körperbehinderte können nach § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Betrag von 1 200 DM – nunmehr 1 800 DM – im Kalenderjahr für eine Haushaltshilfe abziehen. Der BFH hat in diesem nachträglich zur Veröffentlichung bestimmtem Urteil entschieden, es sei unschädlich, dass die Arbeiten von der Lebenspartnerin des Steuerpflichtigen verrichtet worden seien.
Zweck der Vorschrift sei es, behinderungsbedingten Mehraufwendungen bei der Haushaltsführung Rechnung zu tragen. Daher könne offen bleiben, ob die Beschäftigung des Lebenspartners im gemeinsamen Haushalt im Regelfall deshalb nicht anerkannt werden könne, weil dieser insoweit auch seinen eigenen Haushalt führe. Denn es handle sich im Streitfall nicht um Entgelte für typische hauswirtschaftliche Arbeiten, sondern um Mehraufwendungen, die wegen der Behinderung des Steuerpflichtigen bei der Haushaltsführung anfielen.
Dem Abzug stehe auch nicht entgegen, dass die Lebensgefährtin des Klägers nicht aufgrund eines förmlichen Dienst- oder Arbeitsvertrags tätig geworden sei. Inhalt und Durchführung solcher Vereinbarungen über die Verrichtung hauswirtschaftlicher Arbeiten müssten nicht den Anforderungen an die steuerrechtliche Anerkennung von Arbeitsverhältnissen mitarbeitender Angehöriger – insbesondere von Ehegatten – entsprechen. Mündliche Vereinbarungen über die Verteilung bzw. Übernahme der Hausarbeit im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft seien vielmehr steuerrechtlich anzuerkennen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie im Streitfall – nur geringe Beträge für die übernommenen Arbeiten geleistet bzw. steuermindernd abgezogen werden könnten. Es wäre überzogen, regelgerechte Verträge in diesen Fällen zu verlangen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.01.2000, III R 36/95BFH, Urteil vom 13.1.2001, III R 36/95