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Lebensversicherung: Verwendung von Ansprüchen zur Sicherung oder Tilgung von Darlehen

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BMF, Schreiben v. 8.5.1998, IV B 2 - S 2134 - 23/98

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Fragen der Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG wie folgt Stellung:

 

1. Abtretung von Ansprüchen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht; hier: Kann zusammen mit den Versicherungsansprüchen auch das Kapitalwahlrecht steuerunschädlich abgetreten werden?

Mit Schreiben des BMF vom 20.9.1995, IV B 2 - S 2134 - 12/95 II, ist klargestellt worden, daß in der Abtretung einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc EStG noch keine Ausübung dieses Wahlrechtes zu sehen ist. Begründet wurde dies damit, daß auch nach der Abtretung die Möglichkeit besteht, das Wahlrecht nicht auszuüben und es bei Rentenzahlungen zu belassen, z.B. weil die besicherten Darlehensverbindlichkeiten durch andere Mittel getilgt werden. Diese Möglichkeit besteht selbst dann, wenn den Zedent mit Abtretung der Versicherungsansprüche auch das Recht auf Ausübung des Kapitalwahlrechtes an den Zessionar abtritt. Auch in diesem Fall ist das Wahlrecht noch nicht ausgeübt. Es handelt sich daher in jedem Fall insgesamt nur um die Abtretung künftiger Forderungen. Das Kapitalwahlrecht kann daher steuerunschädlich mit abgetreten werden. Weitere Rechtsfolgen ergeben sich erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung dieses Wahlrechtes, unabhängig davon, ob es vom Zedenten oder vom Zessionar ausgeübt wird.

 

2. Umschuldung (Heilung) einer steuerschädlichen Finanzierung?

Erfüllen Darlehen oder Lebensversicherungsansprüche nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG, liegt sog. „Steuerschädlichkeit” vor. Diese kann nach h.M. nicht geheilt werden. Es gilt vielmehr der Grundsatz: „Einmal schädlich, immer schädlich”. Begründet wird diese Auffa...

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