LFD Thüringen v. 20.8.2009, S 7100 A - 50 - A 3.11
Bezug: BMF-Schreiben vom 7.4.2009, BStBl 2009 I S. 531
Hinsichtlich der Anwendung des o.a. BMF-Schreibens bitte ich Folgendes zu beachten:
Rechnungsberichtigungen durch die Versorgungsunternehmen (vgl. Kurzinformation Nr. 28/2009)
Nehmen Versorgungsunternehmen für erbrachte Hauswasseranschlussleistungen Rechnungsberichtigungen vor, handelt es sich dabei um die Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises i.S. des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG. Soweit die Voraussetzungen des Abschn. 190c Abs. 5 UStR erfüllt sind, erfolgt eine Änderung nach § 17 Abs. 1 UStG. Demzufolge ist die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags für den Voranmeldungs- bzw. Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die berichtigte Rechnung erteilt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach §§ 14c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. UStG 17 Abs. 1 UStG sind vom Versorgungsunternehmen unter Beachtung des Abschn. 188a UStR grds. für jeden Einzelfall gesondert nachzuweisen. Für alle Voranmeldungszeiträume, in denen eine Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG vorgenommen wird, sind dazu eine Aufstellung aller Rechnungsberichtigungen (z.B. anhand aussagekräftige Kontenblätter) sowie die berichtigten Rechnungen selbst einzureichen. Aus der Aufstellung müssen sich die ursprünglichen und die geänderten Rechnungs- und Umsatzsteuerbeträge ergeben. Da die Leistungsempfänger einen Vorteil aus der Änderung des Steuersatzes erlangen wollen, ist davon auszugehen, dass sich lediglich die Steuerbeträge, nicht aber die Bemessungsgrundlagen der Umsätze ändern werden.
Zur Verwaltungsvereinfachung ist auf die Vorlage von berichtigten Rechnungen zu verzichten. wenn sich zwischen den Brutto-Rechnungsbeträgen eine Änderung von nicht mehr als 100 EUR ergeben hat. Insoweit ist dem Nachweis über die Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG mit der o.g. aussagekräftigen Aufstellung Genüge getan.
Sind die Empfänger der berichtigten Rechnungen Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, haben diese die geltend gemachten Vorsteuerbeträge ebenfalls gemäß § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen. Die Korrektur hat in dem Voranmeldungs- bzw. Besteuerungszeitraum zu erfolgen, in dem die berichtigte Rechnung zugegangen ist. Die Vorsteuerberichtigung ist für Korrekturbeträge von mehr als 100 EUR durch den Versand von Kontrollmitteilungen sicherzustellen.
Umfang der Leistungen im Zusammenhang mit Hauswasseranschlüssen
Zum Umfang der Leistungen im Zusammenhang mit Hauswasseranschlüssen sind folgende Fragen an mich herangetragen worden:
Welcher Steuersatz ist anzuwenden, wenn:
- der Empfänger der Wasserlieferungen das Versorgungsunternehmen mit der Umverlegung einer vorhandenen Hauswasseranschlussleitung beauftragt?
nicht der Empfänger der Wasserlieferungen sondern ein Dritter:
- den Hauswasseranschluss beschädigt und das Versorgungsunternehmen mit der Reparatur beauftragt?
- das Versorgungsunternehmen mit der Umverlegung vorhandener Hauswasseranschlussleitungen (z.B. Baufeldfreimachung) beauftragt?
- im Auftrag und auf Kosten des Kunden ein defekter Wasserzähler ausgetauscht, die Zählerbaugröße geändert oder ein Zähler wieder eingebaut wird?
- der Wasseranschluss nach Aufhebung einer Liefersperre kostenpflichtig entsperrt wird?
ein Wasseranschluss abgetrennt wird und der Liefervertrag:
- nicht mehr fortbesteht?
- aufgrund eines weiteren Anschlusses fortbesteht (z.B. Abtrennung des Gartenanschlusses)?
- ein Gartenwasserzähler erstellt wird?
- die Versorgungsunternehmen Baukostenzuschüsse für die Verlegung von Leitungen bzw. von vorgelagerten Wasserleitungsnetzen in Rechnung stellen?
- das Versorgungsunternehmen eine auf Wunsch des Kunden vom Eichamt vorgenommene Prüfung des Wasserzählers auf Funktionstüchtigkeit weiterberechnet?
das Versorgungsunternehmen Verwaltungsgebühren in Rechnung stellt, in Bezug auf:
- eine Stellungnahme für die trinkwasserseitige Erschließung eines bebaubaren Grundstücks?
- eine Leitungsauskunft im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung?
- die Bearbeitung eines Antrags auf Umverlegung eines vorhandenen Wasseranschlusses?
Die unter den Fragen 1 – 8 aufgeführten Leistungen der Versorgungsunternehmen fallen in den Anwendungsbereich des o.a. BMF-Schreibens. Auf diese Umsätze ist daher der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Für das Erstellen eines Gartenwasserzählers (Frage 6) gilt der ermäßigte Steuersatz jedoch nur dann, wenn dieser an einer gesonderten Wasserabnahmestelle (z.B. in einer Kleingartenanlage) installiert wird. Wird jedoch einer dem Hauptwasserzähler nachgelagerter Gartenwasserzähler eingerichtet, um dadurch ermitteln zu können, in welcher Höhe keine Abwassergebühren zu entrichten sind, unterliegt diese Leistung dem Regelsteuersatz.
Werden die Versorgungsunternehmen insoweit nicht vom Empfänger der Wasserlieferungen sondern von einem fremden Dritten beauftragt und führen sie die Leistung an letzteren aus, ist dies für Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ohne Bedeutung (vgl. Frage 2), da auf Seiten des Leistungsempfängers eine Personenidentität n...