FinMin Thüringen, Erlass vom 5.4.2023, 1040 - 22 - S 7200/6 - 2 - 43991/2023
Bezug: Erlass vom 05.05.2021, S 7200 – A-41 – 22.18; Dok.: 60027/2021
Dieser Erlass dient der Aktualisierung und ersetzt den o.g. Erlass vom 05.05.2021.
Mit Urteil vom 07.02.2018, XI R 17/17 (BStBl II 2021, 241), hat der BFH entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann als „Lieferung von Wasser” i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage zum UStG anzusehen ist, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert. Die Umsetzung der Urteilsgrundsätze erfolgt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit BMF-Schreiben vom 04.02.2021, BStBl. I 2021, S. 312, welches das BMF-Schreiben vom 07.04.2009 ersetzt.
Bereits im Zuge der Umsetzung des BMF-Schreibens vom 07.04.2009 traten Fragen zum Umfang der Leistungen im Zusammenhang mit Hauswasseranschlüssen auf, insbesondere zum anzuwendenden Steuersatz. Die nachfolgende beispielhafte Aufzählung greift diese Fragen auf:
1. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes:
- Der Empfänger der Wasserlieferungen beauftragt das Versorgungsunternehmen mit der Umverlegung einer vorhandenen Hauswasseranschlussleitung.
- Nicht der Empfänger der Wasserlieferungen, sondern ein Dritter beauftragt das Versorgungsunternehmen mit einer Reparatur (z.B. nach Beschädigung durch den Dritten) oder einer Umlegung des vorhandenen Hauswasseranschlusses (z.B. Baufeldfreimachung) (siehe Tz. 4 BMF-Schreiben vom 04.02.2021).
- Im Auftrag und auf Kosten des Kunden wird ein defekter Wasserzähler ausgetauscht, die Zählerbaugröße geändert oder ein Zähler wieder eingebaut.
- Der Wasseranschluss wird nach Aufhebung einer Liefersperre kostenpflichtig entsperrt.
- Ein Wasseranschluss wird abgetrennt und der Liefervertrag besteht nicht mehr fort bzw. besteht aufgrund eines weiteren Anschlusses fort (z.B. Abtrennung des Gartenanschlusses).
- Die Versorgungsunternehmen stellen Baukostenzuschüsse für die Verlegung von Leitungen bzw. von vorgelagerten Wasserleitungsnetzen in Rechnung.
- Das Versorgungsunternehmen berechnet eine auf Wunsch des Kunden vom Eichamt vorgenommene Prüfung des Wasserzählers auf Funktionstüchtigkeit weiter.
2. Anwendung Regelsteuersatz:
3. Sonderfall Gartenwasserzähler
Für das Erstellen eines Gartenwasserzählers gilt der ermäßigte Steuersatz nur dann, wenn dieser an einer gesonderten Wasserabnahmestelle (z.B. in einer Kleingartenanlage) installiert wird. Wird jedoch einer dem Hauptwasserzähler nach gelagerter Gartenwasserzähler eingerichtet, um dadurch ermitteln zu können, in welcher Höhe keine Abwassergebühren zu entrichten sind, unterliegt diese Leistung dem Regelsteuersatz.
4. Sonderfall Mehrspartenanschluss
Da das Legen des Hauswasseranschlusses nicht den (alleinigen) Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung bildet, sondern die nicht begünstigten Leistungsbestandteile überwiegen (Anschluss für Strom, Telekommunikation und Gas), unterliegt die Gesamtleistung „Verlegung des Mehrspartenanschlusses” als einheitliche komplexe Leistung dem allgemeinen Regelsteuersatz.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1