Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Im Rahmen der Flüchtlingshilfe führen Einrichtungen, die ansonsten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, auch Leistungen gegenüber Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern aus.
Die Finanzverwaltung hatte im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme schon 2016 die folgenden Vereinfachungen für Einrichtungen erlassen, die Leistungen auch gegenüber Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern ausführen:
- Nichtbeanstandungsregelung, wenn Steuerbegünstigungen (z. B. Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 18, 23, 24, oder 25 UStG oder Ermäßigung des Steuersatzes nach § 4 Nr. 12 Buchst. 8 UStG), die Einrichtungen für andere Leistungen in Anspruch nehmen können (z. B. für Leistungen gegenüber Obdachlosen) auch für Leistungen gegenüber Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern angewendet werden.
Die Steuerbegünstigung des § 4 Nr. 18 UStG soll auch dann gelten, wenn die Bürgerkriegsflüchtlinge und Asylbewerber nicht zu dem nach der Satzung der Einrichtung begünstigten Personenkreis gehören. Darunter fallen auch Personalgestellungsleistungen zwischen begünstigten Einrichtungen untereinander zum Zweck der Flüchtlingshilfe sowie die Lieferung von Speisen und Getränken in Flüchtlingsunterkünften, soweit die Einrichtung ansonsten steuerfreie Mahlzeitendienste erbringt.
- Billigkeitsregelung, dass der Kostenersatz, den begünstigte Einrichtungen von Gebietskörperschaften für den Bezug von Einrichtungsgegenständen und sonstigen Leistungen (z. B. Renovierungsleistungen) erhalten, ebenfalls unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG fällt, wenn sich dies im Rahmen eines Gesamtvertrags (z. B. über die Errichtung und Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft) ergibt. Wenn solche Leistungen außerhalb eines Gesamtbetreibervertrags ausgeführt werden, kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG nicht angewendet werden. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, kann aber der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG angewendet werden.
Die Billigkeits- bzw. Nichtbeanstandungsregelungen galten ursprünglich für die Veranlagungszeiträume 2014–2018. Sie sind jetzt bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2021 verlängert worden.
Konsequenzen für die Praxis
Die Auswirkungen durch die Flüchtlingswelle 2015 und Folgejahre beschäftigt die Bundesrepublik auch heute noch, sodass die Sonderregelungen (erst einmal) verlängert worden sind. Die betroffenen Unternehmen haben damit für die nächsten Jahre zumindest aus steuerrechtlicher Sicht Planungssicherheit.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 5.2.2019, III C 3 – S 7130/15/10001-02, BStBl 2019 I S. 116.