OFD Koblenz, Verfügung v. 23.1.2008, S 0183 A - St 33 1

Die Untergliederungen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) wirken durch die Erledigung organisatorischer Arbeiten bei Blutspendeterminen der selbstständigen Blutspendegesellschaften des DRK mit. Sie erhalten dafür Entgelte, die sich regelmäßig nach der Zahl der Blutspender richten.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind – abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung – die Leistungen der regionalen Untergliederungen des DRK als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu beurteilen.

 

Normenkette

AO 1977 § 64

AO 1977 § 65

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