Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
V ist Unternehmer, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Er führt die Leistungen gegenüber den Unternehmen auch im Rahmen des Unternehmens aus. Mit der Teilnahmemöglichkeit an der Verkaufsausstellung erbringt V eine sonstige Leistung gegen Entgelt.
Für die zutreffende Bestimmung des Orts der Leistung muss geprüft werden, ob eine komplexe Veranstaltungsleistung i. S. der Rechtsprechung des EuGH vorliegt. Es gibt keine gesetzliche Definition dafür, in welchen Fällen von einer solchen komplexen Veranstaltungsleistung auszugehen ist. Auch aus den unionsrechtlichen Vorgaben lassen sich keine Hinweise auf eine praxisgerechte Abgrenzung ableiten.
Die Finanzverwaltung nimmt im Rahmen einer Vereinfachungsregelung an, dass eine solche Veranstaltungsleistung dann vorliegt, wenn der leistende Unternehmer neben der Überlassung von Standflächen zumindest noch 3 weitere Leistungen aus einem Katalog von insgesamt 16 typischen Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen vertraglich vereinbart und auch tatsächlich ausgeführt hat.
Gesamtzahl der tatsächlich ausgeführten Leistungen maßgeblich
Wird zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger nachträglich die Ausführung weiterer solcher typischen Leistungen vereinbart und damit erst die Grenze von 3 weiteren Leistungen erreicht, wird diese Vertragsergänzung in die Beurteilung mit einbezogen.
Da V neben der Überlassung der Standfläche noch 4 weitere messetypische Leistungen ausführt, liegt nach der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung eine Veranstaltungsleistung vor, deren einheitlicher Ort sich nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt, wenn die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
Abweichende Ortsbestimmung bei Leistungen gegenüber Nichtunternehmern
Wird eine solche Veranstaltungsleistung gegenüber einem Nichtunternehmer ausgeführt, ist der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG dort, wo der leistende Unternehmer die Leistung erbringt, also am jeweiligen Veranstaltungsort.
Die Leistung gegenüber A ist damit in Aachen ausgeführt und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG liegt nicht vor, so dass für die Leistung Umsatzsteuer entsteht. Steuerschuldner für die Leistung ist V.
Die Leistung gegenüber B ist nach § 3a Abs. 2 UStG in Belgien ausgeführt und damit in Deutschland nicht steuerbar. Soweit auch nach belgischem Recht von einer Veranstaltungsleistung ausgegangen wird, ist die Leistung des V in Belgien steuerbar und auch nicht steuerfrei. In Belgien wird aber der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung. V hat dem Kunden eine Rechnung ohne gesondert ausgewiesene deutsche oder belgische Umsatzsteuer zu erteilen, allerdings muss in der Rechnung die USt-IdNr. von V und von B mit angegeben werden. Die Rechnung ist – obwohl es sich um eine in Belgien ausgeführte Leistung handelt – nach deutschen Rechtsgrundsätzen auszustellen und mit dem Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" zu versehen. Die Rechnung ist bis zum 15. Tag des Monats auszustellen, der auf den Monat der Leistungsausführung folgt. Darüber hinaus muss V den Umsatz gegenüber B in der Zusammenfassenden Meldung angeben und gesondert in die Umsatzsteuer-Voranmeldung mit aufnehmen.
Auftragserteilung unter USt-IdNr. notwendig
Die USt-IdNr. des B ist nicht nur für den Nachweis der Unternehmereigenschaft des B wichtig, sondern auch notwendige Voraussetzung für die ordnungsgemäße Anmeldung in der Zusammenfassenden Meldung.
Der Ort der Leistung gegenüber C bestimmt sich ebenfalls nach § 3a Abs. 2 UStG. Damit ist die Leistung aus deutscher Sicht in China ausgeführt und somit nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Deutschland. Da der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG in Deutschland (Veranstaltungsort) wäre, wenn die Leistung gegenüber einem Nichtunternehmer ausgeführt worden wäre, muss V in geeigneter Weise belegen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und als solcher handelt.
Verschiedene Nachweismöglichkeiten für die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers aus dem Drittlandsgebiet
Am besten kann V den Nachweis durch eine Bescheinigung einer Behörde des Heimatstaats erbringen, in der die Unternehmereigenschaft des C bestätigt wird. Aber auch durch andere geeignete Unterlagen kann die Unternehmereigenschaft nachgewiesen werden.
Besondere Meldepflichten ergeben sich für V bei der Leistung gegenüber C nicht, der Umsatz ist aber in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als nicht im Inland steuerbare Leistung anzugeben.
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung im Drittlandsgebiet prüfen
Ob sich für den leistenden Unternehmer noch steuerrechtliche Verpflichtungen im Drittlandsgebiet ergeben, kann immer nur nach den dort geltenden gesetzlichen Regelungen bestimmt werden. Zur Vermeidung von Problemen muss nach der in dem jeweiligen Dr...